Frage an Katarina Barley bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Katarina Barley
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Frage von Friehelm N. •

Frage an Katarina Barley von Friehelm N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Frau Barley,

mich würde interessieren, wie Ihre Einstellung zum Problem der Gesetzesformulierung über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ist, das derzeit umgestaltet werden soll.
Ich nehme an, man hat dabei u.a. die Spionagemöglicheiten oder allgemein die Konkurrenz ausländischer Geschäftemacher ( China ) im Auge, sehe aber bei einer Verschärfung bzw. "falschen" Neuformulierung das Problem, dass investigative Journalisten, die z.B. cum-ex-Geschäfte aufdecken, in Zukunft an solchen für den Sozialstaat wichtigen Recherchen gehindert oder gar ganz abgehalten werden sollen. Zur Zeit läuft , wie Sie sicher wissen, ein Verfahren gegen Herrn Oliver Schröm ( Chefredakteur Correctiv ) in dieser Angelegenheit. Heißt das nicht, dass die Falschen ins Visier geraten?

Freundliche Grüße
Friedhelm N.

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Sehr geehrter Herr N.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Fragen zum Regierungsentwurf des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG). Ich hoffe sehr, dass ich Ihre Sorgen ausräumen kann. Denn das GeschGehG schafft größere Rechtssicherheit und stärkt damit - gegenteilig zu Ihren Befürchtungen - den investigativen Journalismus und den Informantenschutz.

Zu einzelnen Ermittlungsverfahren nehme ich keine Stellung, denn dies ist Aufgabe der Pressestelle der entsprechenden ermittelnden Staatsanwaltschaft. Unabhängig von dem von Ihnen angesprochenen konkreten Einzelfall möchte ich jedoch betonen, dass Journalisten und Hinweisgeber einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen und Straftaten wie Steuerhinterziehung und Geldwäsche leisten. Zahlreiche Beispiele wie die "Panama Papers" oder die "Paradise Papers" haben dies in der Vergangenheit gezeigt. Für mich ist es daher ein wichtiges Anliegen, den Schutz von Journalisten und Hinweisgebern weiter zu stärken.

Der Regierungsentwurf zum Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), der sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindet, beinhaltet einen stärkeren Schutz und höhere Rechtssicherheit für Journalisten und Hinweisgeber. Diese günstigere Rechtslage für Journalisten und Hinweisgeber würde ab dem Inkrafttreten des Gesetzes auch auf solche Strafverfahren Anwendung finden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind (§ 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs).

Mit dem GeschGehG setzen wir eine europäische Richtlinie um (EU 2016/943), die in ganz Europa einen einheitlichen Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet. Davon profitieren Unternehmen, die mit Ideen und Innovationen wirtschaftliche Werte schaffen. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Deutschland gelten dabei teilweise sogar strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. So müssen Unternehmen zum Beispiel angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, um von dem Schutz durch das Gesetz profitieren zu können.

Darüber hinaus wurde die Regelung zum Anlass genommen, den investigativen Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse deutlich zu stärken. Journalistinnen und Journalisten, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, gewinnen dadurch größere Rechtssicherheit. Der Gesetzesentwurf zum neuen GeschGehG enthält eine ausdrückliche Regelung, die die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der journalistischen Tätigkeit für rechtmäßig erklärt (§ 5 Nummer 1 des Gesetzentwurfs). Im bisherigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gab es eine solche Regelung nicht.

Zudem wird erstmals im deutschen Recht eine ausdrückliche Erlaubnis für Hinweisgeber (sog. Whistleblower) verankert (§ 5 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Schließlich wurde im Regierungsentwurf eine zentrale Forderung der Journalistenverbände aufgegriffen: Wie in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie wird nunmehr klargestellt, dass die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Ein Ermittlungsverfahren darf nur dann eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat besteht (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Bei einer rechtmäßigen Handlung liegt keine verfolgbare Straftat vor.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katarina Barley, MdB

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