Wenn die Feststellung der pandemischen Lage verlängert wird, gilt das dann auch für die Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen für 2019 und 2020? Ist hier eine Verl. über den 30.09.21 vorgesehen?

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Frage von Daniela B. •

Wenn die Feststellung der pandemischen Lage verlängert wird, gilt das dann auch für die Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen für 2019 und 2020? Ist hier eine Verl. über den 30.09.21 vorgesehen?

Quelle dazu bisher das Gesetz zur Feststellung der pandemischen Lage wo die Betreuungsleistungen bisher bis zum 30.09.21 aus 2019 und 2020 abgerufen werden können.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Bernd,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Uns Grünen ist wichtig, dass Menschen die Unterstützung bekommen, die sie brauchen. Deshalb haben wir uns im Rahmen der Gesetzgebung in der Corona-Pandemie dafür eingesetzt, dass die Situation von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehöriger verbessert wird.

Wir haben so beispielsweise erreichen können, dass der Entlastungsbetrag eines Jahres jeweils bis Ende September des Folgejahres übernommen werden kann und nicht verfällt. Darüber hinaus haben wir ein Corona-Pflegegeld für Angehörige gefordert, die sich um pflegebedürftige Menschen kümmern und für die keine andere Versorgungsmöglichkeit verfügbar ist. Auf unseren Druck hin ist die Pflegehilfsmittelpauschale erhöht worden - leider nicht auf 80 Euro, was wir vorgeschlagen haben.

Wir Grüne setzen uns - auch unabhängig von der Corona-Pandemie - für Verbesserungen in der Angehörigenpflege ein. So fordern wir beispielsweise, dass mit unserer PflegeZeit Plus eine dreijährige Lohnersatzleistung eingeführt und die pflegerische Infrastruktur vor Ort gestärkt wird. Zudem wollen wir die Leistungen der Pflegeversicherung in einem Budget zusammenführen, sodass - je nach Bedarf - zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gewählt werden kann. Für uns ist klar: Pflegende Angehörige müssen besser geschützt und unterstützt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Kirsten Kappert-Gonther

 

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