Meine konkrete Frage blieb leider unbeantwortet: Welche Regelung verhindert, dass Praxen mehr Privatpatienten behandeln und GKV-Versicherte dadurch überhaupt noch Therapieplätze bekommen?
Sehr geehrter Herr Willsch,
Sie schreiben, dass Sie die Sorgen aus dem Gesundheitswesen aufgenommen hätten. Gerade deshalb vermisse ich eine konkrete Antwort zur psychotherapeutischen Versorgung.
Die Streichung der Angemessenheitsprüfung der psychotherapeutischen Vergütung bereitet mir große Sorgen. Wenn die GKV-Vergütung nicht mehr auskömmlich ist, besteht die Gefahr, dass Praxen aus wirtschaftlichen Gründen mehr Privatpatienten behandeln.
Das könnte die ohnehin angespannte Versorgung gesetzlich Versicherter weiter verschärfen. Viele Menschen bekommen schon heute überhaupt keinen Therapieplatz.
Sie nennen das Gesetz einen „ausgewogenen, wenngleich schmerzhaften Kompromiss“. Welche konkrete Regelung verhindert diese Entwicklung?
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Die von Ihnen angesprochenen Fragen zum künftigen Umgang mit der gestrichenen Angemessenheitsprüfung sind tatsächlich noch nicht abschließend geklärt. Eine weitergehende Aussage möchte ich daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Fest steht bislang, dass bei der Rückführung der psychotherapeutischen Vergütung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung das bisherige Finanzvolumen erhalten und gegen eine Verwendung für andere Versorgungsbereiche abgesichert werden soll. Zudem hat der Gesundheitsausschuss die Bundesregierung aufgefordert, weitere Regelungen zur Versorgungskontinuität sowie zur extrabudgetären Vergütung insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, schwer psychisch Kranken und dringlichen Fällen vorzulegen. Die weiteren Einzelheiten sollen nach der Sommerpause geklärt werden.
Auch dieses Mal empfehle ich Ihnen, bei Ihrer nächsten Frage lieber den direkten Kontakt zu suchen, statt den Umweg über Abgeordnetenwatch zu gehen. Meine Kontaktdaten finden Sie hier: https://www.klaus-peter-willsch.de/kontakt
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Willsch