Wie sollen Familien unterstützt werden, wenn der Unterhaltsvorschuss für ältere Kinder eingeschränkt oder abgeschafft wird?
Sehr geehrter Herr Körner,
ich möchte Sie zu den geplanten Änderungen beim Unterhaltsvorschuss befragen.
In meinem Fall geht es nicht um einen Elternteil, der keinen Unterhalt zahlt. Der Vater meines Kindes ist verstorben. Der Unterhaltsvorschuss ist daher eine wichtige Unterstützung für uns.
Sollte diese Leistung eingeschränkt werden, wie sollen Familien wie meine die entstehende finanzielle Lücke schließen? Welche konkreten Unterstützungsmaßnahmen sind für solche Fälle vorgesehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Hinsichtlich der Anfrage habe ich mich für Sie an das zuständige Bundesministerium gewandt, um dies in der konkreten Frage um eine fachliche Stellungnahme zu bitten. Meine Rückmeldung hat sich aus diesem Grund ein wenig verzögert.
Der Bezug einer Halbwaisenrente gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wird auf die Leistungen nach dem UVG angerechnet. Die Halbwaisenrente mindert somit die Höhe der nach dem UVG zu gewährende Leistung. Laut Ministerium wird bei den betroffenen Kindern bereits heute lediglich die Differenz zwischen dem UVG-Leistungsbetrag und der angerechneten Halbwaisenrente ausgezahlt.
Die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung zur Umsetzung der geplanten Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz sind noch nicht abgeschlossen. Diskutiert wird unter anderem, die Absenkung der Altersgrenze für den Anspruch auf den Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Bundesfamilienministerium verwies in dem Zusammenhang darauf, dass nach der UVG-Geschäftsstatistik bei rund 4,5 % der UVG-Fälle am Ende des Leistungsbezugs, eine UVG-Leistung an Halbwaisen gezahlt werde, bei denen keine oder keine ausreichend hohe Halbwaisenrente zur Verfügung stehe. Es handle sich damit um rund 5.000 der insgesamt etwa 110.000 Kinder, die von einer Absenkung des Höchstalters um zwei Jahre betroffen wären. Ob dies so beschlossen wird, ist jedoch noch völlig offen. Die Diskussionen hierzu dauern an.
Für Beziehende einer Halbwaisenrente falle die finanzielle Auswirkung einer möglichen Absenkung der Altersgrenze geringer aus als für Kinder ohne Halbwaisenrente, da die Halbwaisenrente auch nach dem Wegfall des Anspruchs auf UVG-Leistung weiter bezogen werde.
Falls der betreuende Elternteil jedoch auf finanzielle staatliche Unterstützung angewiesen sei, könne er SGB II-Leistungen, Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Das Sozialsystem soll auch weiterhin da sein. Kinder in der Ausbildung könnten zudem Leistungen nach dem BAföG erhalten, laut Ministerium.
Sehr geehrte Frau W., gerne können Sie sich im Falle von Rückfragen oder auch in anderen Anliegen, jederzeit gerne an mich direkt per E-Mail wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Konrad Körner
