Sind Sie dafür, die Regeln für Beamte über die Annahme von geldwerten auf Abgeordnete entsprechend anzuwenden, wenn nein, gibt es dafür ernsthafte nachvollziehbare Gründe?

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Frage von Peter O. •

Sind Sie dafür, die Regeln für Beamte über die Annahme von geldwerten auf Abgeordnete entsprechend anzuwenden, wenn nein, gibt es dafür ernsthafte nachvollziehbare Gründe?

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Sehr geehrter Herr. O.,

vielen Dank für Ihre Frage. Wir sind völlig einig darin, dass die Regeln für Mandatsträger entsprechend verschärft werden müssen. Deshalb hat der SSW genau so einen Antrag in den Landtag eingebracht (https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/03000/drucksache-19-03037.pdf).

Darin fordert der SSW die Landesregierung auf, eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel zu starten, dass

1. die Formulierung „im Auftrag und auf Weisung“ im § 108e StGB gestrichen wird und

2. der Tatbestand des § 108e StGB entsprechend den Regelungen in den §§ 332 und 334 StGB auch für Handlungen gilt, die man vorgenommen oder unterlassen hat.

Damit hätten dann für Mandatsträger die gleichen Regelungen für Beamte gegolten.

Leider wurde der Antrag durch die Jamaikakoalition aus CDU, FDP und Grünen sowie von der AfD und den fraktionslosen Abgeordneten abgelehnt.

Den gesamten Vorgang können Sie hier nachvollziehen: http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=fastlink&pass=&search=%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%22108%22+AND+%22STGB%22%29%29+OR++%28FASTDAT%3d+108+00+00%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d19&format=WEBKURZFL

Sie sehen also, wir hatten den gleichen Gedanken wie Sie und hätten uns gefreut, wenn auch die Jamaikakoalition hier etwas Entgegenkommen gezeigt hätte.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Harms

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