Werden Sie im zukünftigen AGH die im neuen GModG § 9 enthaltene Länderöffnungsklausel nutzen um einen 65%igen Pflichtanteil erneuerbarer Energien für neue Heizungen in einem Landesgesetz zu verankern?
Sehr geehrte Frau Vierecke,
Ziel ist es trotz des gerade im Bund verabschiedeten Gebäudemodernisierungsgesetz die Wärmewende in Berlin voranzutreiben.
Der rotgrüne Senat in Hamburg hat bereits derartige Pläne verlauten lassen.
Der § 9 hat den gleichen Wortlaut wie im Gebäudeenergiegesetz 2024 der Ampel:
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.
Könnte darin auch eine verbindlichere Wirkung des Berliner Wärmeplans geregelt werden? So plant mein Vermieter die Gasheizung durch eine Wärmepumpe zu ersetzen, obwohl im Wärmeplan in meinem Baublock eine Fernwärmeversorgung bis 2030 vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Politologe Frank B.
Berlin-Kreuzberg
Guten Tag Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Wir müssen die Wärmewende dringend vorantreiben. Berlin hat dafür die kommunale Wärmeplanung vorgelegt. Diese gilt es nun schnellstmöglich umzusetzen und die Wärme zu dekarbonisieren. Ich stehe verbindlich zum Berliner Energiewendegesetz, das eine Emissions-Reduzierung von 70% bis 2030 und 90% bis spätestens 2045 vorsieht (im Vergleich zu 1990). Da der CO2-Ausstoß im Wärmebereich einen besonders hohen Anteil hat, müssen wir hier dringend vorankommen.
Als Land Berlin sollten wir daher weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom und Wärme stellen, entsprechend der Vorgaben aus dem Energiewendegesetz Berlin. Hierzu sollte die Länderöffnungsklausel für das Gebäudeenergiegesetz in Berlin unbedingt genutzt werden.
