Schüler*innen nicht anerkannter aber genehmigter Ersatzschulen können zurzeit laut Berliner Schulgesetz keine BBR Prüfung im 9. Jahrgang machen. Setzen Sie sich für eine Änderung dieser Situation ein?

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Frage von Matti T. •

Schüler*innen nicht anerkannter aber genehmigter Ersatzschulen können zurzeit laut Berliner Schulgesetz keine BBR Prüfung im 9. Jahrgang machen. Setzen Sie sich für eine Änderung dieser Situation ein?

In Berlin gibt es zunehmend Schulen in freier Trägerschaft, die zwar genehmigt sind, aber keine Anerkennung anstreben, so dass sie eigene Abschlüsse abnehmen können. Die Schüler*innen dieser Schulen müssen sogenannte Nicht-Schülerprüfungen absolvieren. Diese können sie erst im 10. Jahrgang absolvieren. Das ist meiner Meinung nach unfair. Alle Schüler*innen können im 9. Jahrgang ihre Berufsbildungsreife machen und es spricht nichts dagegen, dass die Schüler*innen dieser Schulen das nicht auch machen können. Mir wäre es ein großes Anliegen, dass sich ein Politiker für diese kleine Zahl Schüler einsetzt und dafür sorgt, dass sie ihre BBR im 9. Jahrgang machen dürfen. Es ist schwierig zu der Politik durchzudringen, da diese Schüler keine wirkliche Lobby haben und es wirklich nicht viele betrifft. Es wäre wirklich toll, wenn Sie sich dieser Sache annehmen könnten.

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Grundsätzlich ist erst einmal – wie in der Frage angeklungen – zwischen anerkannten und nicht anerkannten, aber genehmigten Ersatzschulen im Land Berlin nach (SchulG §102,103) zu unterscheiden. Ist eine Ergänzungsschule staatlich anerkannt, so ist nicht nur der Unterricht nach einem vom Senat genehmigten Lehrplan gestaltet, sondern ist es für die Schülerinnen und Schüler dann auch möglich, am Ende der 9. Klassenstufe eine Abschlussprüfung wie die Berufsbildungsreife (BBR) abzulegen (SchulG §103 Abs.1).

Dieser Abschluss ist dann wiederum staatlich anerkannt, wenn die jeweilige Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung und die Möglichkeit der Anwesenheit einer vertretenden Person der Schulaufsichtsbehörde sichergestellt ist (SchulG §193, Abs. 1). Es handelt sich hierbei auch keinesfalls um eine Sonderbehandlung, da jede Schule in freier Trägerschaft der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde untersteht (SchulG §95, Abs. 2), welche sich auf die Einhaltung der Genehmigung- und Anerkennungsvoraussetzungen beschränkt (SchulG §95 Abs. 3). 

Ist die Ersatzschule jedoch nicht staatlich anerkannt, so kann keine staatlich anerkannte Prüfung abgelegt werden, da so eben jene Voraussetzungen für staatlich anerkannte Prüfungen nicht erfüllt werden. Eine Änderung ist hierzu aktuell nicht vorgesehen.
Ich bin allerdings offen demgegenüber, Ersatzschulen mehr darin zu unterstützen, die staatliche Anerkennung zu erlangen. 

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