Antwort 22.02.2026 von Marco Mohrmann CDU
Antwort folgt alsbald.
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Das von Ihnen angesprochene Medikament fällt unter den sogenannte Lifestyle-Paragraph (§34 im SGB 5): Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht – sogenannte Lifestyle Arzneimittel –, dürfen nicht als GKV-Leistung verordnet werden.
Sehr geehrte Frau W.,
Solche Klischees halten der Einzelfallbetrachtung nicht stand. Reden ist aber Teil der Arbeit in der Politik und ein elementares Element unserer Demokratie.
Landwirtschaft und Tierhaltung ist das Rückgrat unserer ländlichen Räume. Dazu kommen die vor- und nachgelagerten Bereiche. Das wollen wir erhalten.