Kann das BAPersBw in der aktuellen Ukraine-Krise, eine unabhängige, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierende zivile Wehrverwaltung (vgl. Art 87 b GG) organisatorisch sicherstellen?

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Frage von Reiner G. •

Kann das BAPersBw in der aktuellen Ukraine-Krise, eine unabhängige, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierende zivile Wehrverwaltung (vgl. Art 87 b GG) organisatorisch sicherstellen?

Nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht wurde die zivil geführte Wehrverwaltung aufgelöst und ausweislich der veröffentlichten Organisationspläne in 16 Dezernaten Wehrersatz bei den überwiegend durch Soldaten geführten KarrCBw überführt. Beim BAPersBw wurde ein Referat Wehrersatz / Recht in eine militärisch geführte Abteilung VI (Personalführung Reservisten) eingegliedert. Das Referat untersteht einem Soldaten als Unterabteilungsleiter, einem Oberst als Abteilungsleiter und einem General als Vizepräsidenten. Damit wurde die gesamte zivile Wehrverwaltung auf drei höheren Führungsebenen militärischen Vorgesetzten unterstellt. Wie verträgt sich verfassungsrechtlich eine auf Befehl und Gehorsam basierende Führungskultur, bei der die Auftragserfüllung die höchste Priorität hat mit einer unabhängigen (vgl. Art. 87 b GG), nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierenden zivilen Wehrverwaltung, bei der die Gesetzmäßigkeit der Auftragserfüllung oberste Priorität haben sollte?

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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Verfassung trennt systematisch zwischen den Streitkräften (Art. 87a GG) und der Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG). Das verkörperte Trennungsprinzip beinhaltet, dass militärisches und verwaltungsbezogenes Handeln jeweils von spezialisierten Einrichtungen wahrgenommen werden soll. In Bezug auf die Personalstruktur sollen für unterschiedliche Aufgaben und Organisationsformen auch unterschiedliches Personal, nämlich einerseits Soldaten und andererseits Beamte und zivile Angestellte, eingesetzt werden.
So wird widergespiegelt, dass es sich bei der Bundeswehr um eine Parlamentsarmee handelt und auch in dessen eigener Verwaltung keine militärische Befehlsgewalt besteht.

Konkret bedeutet dies, dass innerhalb der Wehrverwaltung Soldaten gegenüber nichtmilitärischem Personal keine Befehle erteilen dürfen und die Unabhängigkeit des Verwaltungspersonals gewahrt werden muss. Im BAPersBw sind auch Soldaten, wie von Ihnen beschrieben, auf Führungsebenen eingegliedert. Allerdings unterstehen diese Soldaten während ihrer verwaltungsfachlichen Tätigkeit ausdrücklich keiner militärischen Befehlsgewalt, sondern erteilen allenfalls fachliche Weisungen. Auch wird das Amt von einer zivilen Präsidentin geleitet. Somit ist die Unabhängigkeit von der militärischen Befehlsgewalt gewahrt. Die Organisation des BAPersBW steht daher auch im Einklang mit dem Trennungsprinzip und ist verfassungsmäßig.

Die durch die gemeinsame Spitze gewährleistete Koordination und Abstimmung zwischen den Streitkräften und der Verwaltung ist unerlässlich. In Anbetracht der aktuell auf die Bundeswehr zukommenden verwaltungsintensiven Herausforderungen ist der Einsatz von Soldaten in diesem Bereich gerade sinnvoll. Dadurch können die von Ihnen in der Rolle als Soldaten gemachten Erfahrungen Berücksichtigung in der Verwaltungsarbeit, insbesondere im Personalmanagement finden.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marcus Faber, MdB

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