Warum sieht § 91a Abs. 4 LBesG NRW-Entwurf keinen Vertrauensschutz für Familien vor, deren Schwangerschaft bereits vor Bekanntwerden des Gesetzentwurfs bestand?
Sehr geehrter Herr Minister Dr. Optendrenk,
§ 91a Abs. 4 LBesG NRW-E (Drs. 18/21744) sieht den Wegfall bestehender Ausgleichszulagen bei Änderungen des Familienzuschlags vor.
Beispiel: Ein Beamter (A 11, Mietstufe VI) mit zwei Kindern erhält ab 01.01.2027 eine Ausgleichszulage von 425,09 €. Wird sein drittes Kind im Januar geboren, steigt der Familienzuschlag von 1.033,00 € auf 1.676,14 € (+643,14 €). Die Ausgleichszulage entfällt vollständig.
Bei einer Geburt am 31.12.2026 wäre das dritte Kind bereits bei der erstmaligen Berechnung berücksichtigt worden.
Obwohl die Familie insgesamt höhere Bezüge erhält, verliert sie den Ausgleich für die ersten beiden Kinder.
Ich rege an, diese Zulage bei späteren Geburten unter jährlicher Abschmelzung fortzuführen – ohne zusätzliche Zulage für das dritte Kind. Zumindest sollte für Schwangerschaften, die bereits vor Bekanntwerden des Gesetzentwurfs bestanden, Vertrauensschutz gelten.
