Frage an Marie-Luise Dött bezüglich Familie

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Marie-Luise Dött
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Frage von Tanja S. •

Frage an Marie-Luise Dött von Tanja S. bezüglich Familie

Zitat von Gottfried Bößen: "Halten Sie es für richtig, dass das adoptierte Kind einer homosexuellen Partnerschaft, dem Sie damit Familie bescheinigen, besser dasteht, als sein leibliches Elternteil nach vielen Jahren Partnerschaft? "

Zitat von Marie-Luise Dött: "Artikel 6 des Grundgesetzes, der den besonderen Schutz von Ehe und Familie formuliert, beinhaltet ein klares Abstandsgebot der Familie gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens, die nicht der Kindererziehung dienen. Dieser graduelle Unterschied soll meiner Meinung nach auch bestehen bleiben.

Auf der staatlichen Ebene sind Ehe und Familie in Deutschland privilegiert, weil sie den Ort bilden, an dem Kinder geboren und aufgezogen werden. Und weil der Staat ein nachhaltiges Interesse daran hat, dass sein Gemeinwesen dauerhaft funktioniert, ist es folgerichtig, dass der Staat die Familien um seiner eigenen Zukunft willen fördert, unter anderem durch Privilegien bei der Erbschaftssteuer."

Sehr geehrte Frau Dött,

also zählt auch die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebensparterschaft in der ein leibliches Kind durch anonyme Insemination geboren wird, trotzdem nicht als Familie, obwohl dort auch einen Ort gebildet wird, an dem Kinder geboren auf aufgezogen werden?

Das Kind darf von der anderen Partner im Rahmen der Stiefelternschaft adoptiert werden, jedoch ist es immer noch keine Familie? Sind Homosexuelle also nicht in der Lage Kinder zu gebähren oder zu erziehen?

Über eine konkrete Antwort würde ich mich freuen.

Mit freundlichem Gruß
T.S.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Schmitz,

Ihre Frage, ob Homosexuelle nicht in der Lage sind Kinder zu gebären oder zu erziehen, war sicherlich nicht die Frage, die Sie eigentlich bewegt.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann bewegt Sie das Thema Familiengründung einer Frau mit Lebenspartnerin mittels einer Samenspende.

Die Faktenlage:

Grundsätzlich ist in Deutschland die Insemination mit dem Samen eines anderen Mannes als des Partners (sog. Heterogene Insemination) erlaubt. Allerdings ist den Ärzten in Deutschland die Behandlung von Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben, nach derzeitigen berufsrechtlichen Regeln untersagt (Vgl. z.B. § 13 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte i.V. mit der Richtlinie zur assistierten Reproduktion, veröffentlicht auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein unter www.aekno.de).

Die Familiengründung mit Spendersamen wirft aber auch andere Fragen auf. Denn das Auseinanderfallen von genetischer und rechtlicher Vaterschaft führt zu rechtlichen Unsicherheiten, so dass sich die Rechtsprechung mit Fragestellungen aus diesem Bereich befassen musste.

Sofern das behandelte Paar bei der Geburt des Kindes verheiratet ist, wird das Kind aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB dem Ehemann (= sozialer Vater) zugeordnet. Sollte das Paar nicht verheiratet sein, so muss die Vaterschaft durch den Partner der Mutter mit deren Zustimmung anerkannt werden.

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte gleichgeschlechtlicher Lebenspartner hat bewirkt, dass nunmehr ein durch Samenspende gezeugtes Kind einer homosexuellen Frau durch deren Lebenspartnerin adoptiert werden kann (Vgl. Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, BGB1 2004I, 3396 ff.).

Ich denke, dass diese Antwort der von Ihnen angedeuteten Fragestellung entsprechen müßte.

Blickt man nun etwas weiter, nämlich auf das Kindeswohl, so besteht z.B. noch juristischer Regelungsbedarf, damit alle Kinder, die nach einer Samenspenden geboren werden, die gleichen Möglichkeiten erhalten, Informationen über ihre Abstammung einzusehen.

Wenn Eltern zur Zeit sicherstellen möchten, dass ihr Kind dieses Recht umsetzen kann und die Unterlagen entsprechend aufbewahrt werden sollen, ist ein notarieller Vertrag sinnvoll, aus dem hervorgeht, wo und wie lange die Unterlagen aufbewahrt werden. (Beispielsweise müssen Ärzte alle medizinischen Unterlagen, und hierzu gehören auch die Dokumente, aus denen Samenspender und die den Samen erhaltene Frau hervorgeht, nur 10 Jahre lang aufbewahren. ) Nicht geklärt ist zudem, wann bzw. unter welchen Bedingungen ein Kind etwas über seine Abstammung erfahren kann.

In vielen Ländern (auch in Deutschland) wächst die Ansicht , dass jeder, auch Kinder nach einer Samenspende, ein Recht auf Wissen über ihre Abstammung haben. Offenheit und Ehrlichkeit sind zudem für viele wichtige Werte in ihrer Erziehung und sie möchten nicht mit einem Familiengeheimniss belastet leben.

Mit freundlichen Grüßen

Marie-Luise Dött, MdB