Frage an Markus Ferber bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Markus Ferber
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Frage von Stefan P. •

Frage an Markus Ferber von Stefan P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Färber,

sämtliche MdBs bzw. MdEPs haben in diesem Forum die Todesstrafe definitiv als abgeschafft bezeichnet.
Bitte entschuldigen Sie meine Hartnäckigkeit, aber beim Thema Todesstrafe betrachte ich es als mein
Recht und meine Pflicht, genau hinzusehen.

Ich bin überaus besorgt über Artikel 4 des 13. Zusatzprotokolls der EMRK, der den räumlichen Geltungsbereich regelt:

Jetzt meine Fragen:

1. Zu Art.4 –1: Hat die BRD bei der Ratifizierung einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnet, auf die dieses Protokoll Anwendung findet? Wenn ja, welche?

2. Zu Art.4 –2/3: Ist es richtig wenn ich schlussfolgere, dass durch Rücknahme oder Änderung der in Absätzen 1 und 2 abgegebenen Erklärung Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls außer Kraft gesetzt wird?

3. Wird nach Art. 3, der Vorbehalte nach Art. 57 der Konvention definitiv nicht zulässt, Art. 4 des 13. Zusatzprotokolls nicht automatisch gegenstandlos?

4. Ist es falsch, wenn ich schlussfolgere, dass praktisch nach 3 Monaten die Todesstrafe durch die Hintertüre wieder eingeführt werden kann?

5. Was um alles in der Welt soll dieser Artikel 4, der seltsamerweise in keiner einzigen Frage bzw. Antwort auftaucht?

Danke für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichem Gruß

Stefan Pahl

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CSU

Sehr geehrter Herr Pahl,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage über Abgeordnetenwatch zum 13. Zusatzprotokoll der EMRK sowie dem Thema Abschlaffung bzw. Wiedereinführung der Todesstrafe.

Als Abgeordneter des Europäischen Parlaments spreche ich hier für die Europäische Union. Bereits in meinen vorherigen Antworten an Herrn Blenser habe ich versichert, dass in der Europäischen Union natürlich keine Einführung der Todesstrafe "durch die Hintertüre" geplant ist. Sie finden keinerlei derartige Passage in unserem Grundlagenvertrag. Vielmehr lautet Artikel 2, Absatz 2 der Europäischen Charta der Menschenrechte folgendermaßen: "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden". In den Erläuterungen zu Artikel 2 der Grundrechtecharta findet sich zwar ein Bezug zur EMRK, allerdings haben derartige Erläuterungen - auch das habe ich Herrn Blenser bereits erklärt - keinerlei Rechtswirkung.

Zudem ist die EMRK ein völkerrechtlicher Vertrag, unterzeichnet und ratifiziert von den Mitgliedstaaten des Europarats. Im Europarat sind mittlerweile 47 Länder vertreten, darunter auch die Türkei und Rußland, nicht aber die Europäische Union. Ferner gibt es auch weder eine institutionelle Verbindung der EU zum Europarat in Straßburg, noch im Hinblick auf die Rechtslage und -texte. Dementsprechend wäre für eine Auslegung des 13. Zusatzprotokolls der EMRK ein Mitglied des Deutschen Bundestages und gleichzeitig Mitglied im Europarat zu kontaktieren.

Ich hoffe sehr, dass ich hiermit endgültig die unbegründeten Bedenken ausräumen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP

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