Frage an Markus Ferber bezüglich Finanzen

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Markus Ferber
CSU
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Frage von Martin und Tabea S. •

Frage an Markus Ferber von Martin und Tabea S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Ferber

vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Logik unserer Politiker und dem gemeinen Volk liegen ja bekanntlich meilenweit auseinander!
Die Vereinheitlichung der Bezüge kann man ja noch akzeptieren, die Besteuerung allerdings nicht.
Was bitte ist daran logisch?
versuchen Sie mit den Worten: logische Konsequenz, System, Praxis und Rechtsgrundlage uns zu sagen, das wir das alles als gegeben hinnehmen müssen?
Und wundern Sich sich, dass die EU interessierten Bürger das kalte Grausen kriegen?
Sie schreiben:
Die Möglichkeit, sich entweder für das nationale oder das europäische System zu entscheiden, haben lediglich die Abgeordneten bei einer Wiederwahl (nicht Neuwahl).
nein wie erfreulich, da glauben wir doch alle an das Gute!
wir hätten aber gerne noch eine eindeutige Antwort:
hat die Union und die SPD einem solchen Abgeordnetenstatus zugestimmt?
Eine deutliche Antwort wäre schön und nicht ....generell möchte ich erst mal sagen.

mfg
Martin und Tabea Schulz

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Schulz,
sehr geehrter Herr Schulz,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage über Abgeordnetenwatch zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments.

In meiner Funktion als Europaabgeordneter vertrete ich hier die Ansichten des Europäischen Parlaments. Die Beschlussfassung im Deutschen Bundestag fällt daher nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Im Europäischen Parlament jedenfalls haben die Abgeordneten aller Fraktionen dem Europäischen Abgeordnetenstatut zugestimmt. Außerdem unterliegt das Abgeordnetenstatut wegen der darin enthaltenen Steuerregelung der Zustimmung des Rates, die dieser 2005 einstimmig erteilt hat.

Im Sinne der Gleichbehandlung kann ich nur noch einmal betonen, dass eine vereinheitlichte, gleiche Vergütung aller Abgeordneten, seit der Einführung der Direktwahl zum Europäischen Parlament 1989 im EG-Vertrag vorgesehen ist. Die Umsetzung dieser vertraglichen Verpflichtung wurde sowohl von der Öffentlichkeit als auch von unserer Seite gefordert. Da die Entschädigungen für die Abgeordneten aus dem EU-Haushalt geleistet werden, sollten sie ebenso der Gemeinschaftssteuer unterliegen, unter den gleichen Bedingungen wie sie für die Beamten und die übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft festgelegt worden sind. Dies gilt auch für das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung und geschieht auf Grundlage von Art. 13 des Protokolls (Nr. 36) zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften.

Zwar räumt, abweichend von Art. 13 des Protokolls, Art. 12 Abs. 3 des Statuts den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, auf die Entschädigungen der Abgeordneten die Bestimmungen des nationalen Steuerrechts anzuwenden, sofern es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Um aber dem Anliegen des Statuts nach einheitlicher Behandlung Rechnung zu tragen, haben sich die Fraktionen SPD, CDU und CSU für die Gemeinschaftsbesteuerung ausgesprochen.

Gemäß der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften wird dann auf die Vergütung der Europaabgeordneten der höchste Steuersatz von 45% angewandt, was im Endeffekt zu einer Besteuerung in Höhe von 25% führt. Würde auf die Entschädigungen der Europaabgeordneten zusätzlich das deutsche Einkommenssteuerrecht angewandt, würde dies nicht zwangsläufig zu einem höheren Steuersatz führen. Zwar würde ein allein stehender Abgeordneter nach deutschem Recht mehr Steuern zahlen als nach europäischem, zumindest dann, wenn er keine Steuerminderungen geltend machen kann. Bei verheirateten Abgeordneten ohne Kinder sind die Abgaben in etwa gleich hoch. Ist ein Europaabgeordneter allerdings verheiratet und hat Kinder, zahlt er nach europäischen Bestimmungen 682,34 mehr Steuern. Eine Zusatzbesteuerung müsste diesem Umstand durch die Gewährung eines Ausgleichsbetrags Rechnung tragen und würde deswegen am Ende zu keinen Steuermehreinnahmen führen.

Ich hoffe sehr, mit diesen Informationen zur Klärung des Sachverhalts beigetragen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP

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