Energiepauschale auch für Bürger im Vorruhestand?

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Markus Rösler
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Frage von Peter G. •

Energiepauschale auch für Bürger im Vorruhestand?

Sehr geehrter Herr Rösler,
ich bin ehemaliger Bankmitarbeiter und bin seit 2020 im Vorruhestand. Meine Vorruhestandsbezüge werden steuerlich genauso behandelt wie während meiner aktiven Beschäftigung. Nach Auskunft meines Arbeitgebers, handelt es sich hier aber nicht um ein aktives Dienstverhältnis wofür mein Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300 nicht auszahlen darf. Offensichtlich wurde diese Personengruppe schlichtweg im Gesetz vergessen.
Ich unterliege nach wie vor der normalen Einkommensteuer und habe die selben Energiekosten wie ein Beschäftigter oder auch Rentner. Nur weil ich im Vorruhestand bin, bekomme ich die Pauschale nicht? Kann ich die nicht bezahlte Energiepauschale steuerlich berücksichtigen lassen? Ich freue mich über eine klärende Antwort. Vielen Dank und freundliche Grüße
P. G.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.,

Vielen Dank für Ihre Anfrage zu diesem Thema.

Laut aktuellem Beschluss der Bundesregierung ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale (EPP), dass ein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezogen wird. Laut §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich bei den Bezügen aus dem Vorruhestand jedoch um einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung. Aufgrund dieser bundesweit einheitlichen Regelung erhalten Bürger:innen mit Vorruhestandsbezügen keine EPP.

Weitergehende Informationen zu diesem Thema erhalten sie auf den Internetseiten des zuständigen Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.
 

Herzliche Grüße
Ihr Markus Rösler

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