Wie rechtfertigen Sie § 265a StGB?
Die Kriminalisierung nach § 265a StGB verursacht einen erheblichen bürokratischen Aufwand für Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und den Strafvollzug. Laut aktuellen Berechnungen belaufen sich die jährlichen Kosten für die Verfolgung und Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen wegen Schwarzfahrens bundesweit auf etwa 120 Millionen Euro. Viele Betroffene werden als Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert, weil sie die eigentliche Geldstrafe bloß nicht zahlen können. Die Inhaftierung löst weitere Kosten aus: Arbeitsverhältnisse und Wohnraum gehen verloren, Betroffene fallen danach auf Sozialleistungen zurück oder benötigen kommunale Unterbringung, was Kommunen zusätzlich belastet. Während der Haft leisten die Betroffenen keinen eigenen Sozialversicherungsbeitrag mehr und generieren keine Steuern. Familien werden durch eine Inhaftierung zusätzlich sozial belastet.
Das ist weder ökonomisch sinnvoll noch christlich. Warum versperrt sich die CDU so sinnvollen und einfachen Vorschlägen?
§ 265a StGB ist ein Auffangtatbestand zum Betrug nach § 263 StGB. Die Vorschrift stellt das Erschleichen bestimmter entgeltlicher Leistungen unter Strafe. Indem sie ein täuschungsähnliches Verhalten ahndet, schließt sie Strafbarkeitslücken in Fällen, in denen der Tatbestand des § 263 StGB mangels einer getäuschten Person nicht erfüllt ist. Dadurch schützt sie das Vermögen des Leistungserbringers. Hauptanwendungsfall ist das Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel (sog. „Schwarzfahren“).
Das Erschleichen von Leistungen ist keine bloße Lappalie. Wer bewusst eine entgeltliche Leistung in Anspruch nimmt, ohne sie zu bezahlen, schädigt vorsätzlich fremdes Vermögen. Dieses Verhalten ist Unrecht. Wer solche Straftaten bagatellisiert, schwächt den Rechtsstaat.
Im Fall des Erschleichens der Beförderung durch ein Verkehrsmittel ist der wirtschaftliche Schaden auch nicht von vornherein unerheblich. Fahrkarten kosten je nach Strecke, Tarif und Häufigkeit der Nutzung nicht nur wenige Euro, sondern häufig zwei- oder dreistellige Beträge. Das unter Strafe gestellte Verhalten ist davon abgesehen auch unsolidarisch. Der öffentliche Personennahverkehr wird vor allem durch Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrscheinen und durch öffentliche Mittel finanziert. Wenn Fahrgäste ihren Fahrschein bewusst nicht bezahlen, fahren sie auf Kosten der rechtstreuen Fahrgäste und der Steuerzahler. Darüber hinaus sind Mittel für die Sicherstellung der Mobilität selbst beim Bezug von Grundsicherung garantiert. Der Regelsatz stellt für diesen Zweck derzeit 50,49 Euro im Monat bereit. Zahlreiche Verkehrsbetriebe bieten zudem ein vergünstigtes Nahverkehrsticket für anspruchsberechtigte Personen an. In Berlin können Menschen, die Sozialleistungen beziehen, beispielsweise für monatlich nur 27,50 Euro den öffentlichen Nahverkehr im innerstädtischen Tarifbereich unbegrenzt nutzen.
Strafrechtliche Ermittlungen werden darüber hinaus in aller Regel nicht bei einem einmaligen Fahren ohne Fahrschein eingeleitet. Die geschädigten Verkehrsbetriebe erstatten üblicherweise erst bei wiederholtem Fahren ohne Fahrschein eine Strafanzeige. Bei einer erstmaligen Strafanzeige sehen die zuständigen Staatsanwaltschaften zudem häufig von einer Strafverfolgung ab. Strafrechtlich verfolgt werden daher vor allem Fälle, in denen Personen mehrfach ohne gültigen Fahrschein angetroffen werden, und damit Mehrfach- und Intensivtäter.
Für die Beibehaltung von § 265a StGB spricht auch das praktische Durchsetzungsinteresse: Wenn jemand ohne Fahrschein angetroffen wird und nicht bereit ist, seine Personalien anzugeben, braucht es wirksame Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung. § 265a StGB eröffnet den Verkehrsbetrieben dafür die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO.
Eine Straffreiheit hätte auch keine erhebliche Entlastung der Justiz zur Folge. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für 2024 rund 140.000 Fälle von Beförderungserschleichung aus und damit nur noch etwa halb so viele Fälle wie vor zehn Jahren. Der Anteil der Beförderungserschleichung an allen gezählten Straftaten ist damit auf 2,4 Prozent gesunken; 2015 waren es noch 4,4 Prozent. Die meisten Fälle klärt die Justiz zügig und ohne Gerichtsverfahren. Vor Gericht landet weniger als ein Fünftel. Für 2024 zählt das Statistische Bundesamt rund 22.500 Verurteilungen; fünf Jahre zuvor waren es noch mehr als doppelt so viele. Von den Gerichten werden regelmäßig Geldstrafen verhängt und dann auch überwiegend bezahlt. Das Statistische Bundesamt weist zum 31. März 2025 gerade einmal 391 Strafgefangene wegen Erschleichen von Leistungen aus. Zu diesem Zeitpunkt sind das weniger als ein Prozent aller Strafgefangenen. Ersatzfreiheitsstrafen können zudem schon heute durch Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeit abgewendet werden.
