Frage an Matthias Bartke bezüglich Recht

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Matthias Bartke
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Frage an Matthias Bartke von Gerhard R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Bartke,

es geht um Probleme bei der Anwaltshaftung: Plötzlich wird aus einem Anwalt der Feind senes früheren Mandanten.

Im Bekanntenkreis war das folgende Beispiel ein Thema: Eine Anwältin verhindert durch Versäumung der Frist eine vereinbarte Berufung. Ihre Berufshaftpflichtversicherung verweigert eine Entschädigung. Dann klagt der Mandant gegen die Anwältin. Der Mandant muss beweisen, dass es in der Berufung ein besseres Ergebnis gegeben hätte. Als Beweis legt dieser beim Gericht die von der Anwältin gefertigte Klageschrift vor. Wie wird jetzt die Anwältin darauf reagieren? Wird sie ihre Rechtsauffassung widerrufen und sogar Sachverhalte benutzen, die ihr in der Zeit ihrer Tätigkeit für den Mandanten bekannt wurden? Würden dann andere Pflichtverletzungen wie Mandantenverrat im eigenen Interesse hinzukommen?

Dass ein Schaden bewiesen werden muss, ist klar. Dürfen aber die Nebenwirkungen beim Ausmaß der Beweispflicht zu Problemem für die Beteiligten werden und sogar Rechtsverletzungen provozieren?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

danke für die Anfrage, die aber nicht wirklich in den Zuständigkeitsbereich des Bundestages fällt.

Der von Ihnen dargestellte Fall ist eigentlich ein klassischer Haftungsfall. Die Anwältin müsste gegen die Berufshaftpflicht vorgehen, wenn diese eine Regulierung verweigert. Wenn die Anwältin das - aus welchen Gründen auch immer - nicht macht, so muss sie bei der Klage ihres (Ex-)Mandanten darlegen, dass die von ihr formulierte, aber nicht eingelegte Berufung fruchtlos gewesen und ein Schaden mithin nicht entstanden wäre. Das wäre dann zwar noch kein Mandantenverrat, aber eine ziemlich Verbiegung wäre es in der Tat. Aber wie sagt der Volksmund so schön: Das Leben ist kein Ponyhof.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Bartke