Frage an Matthias Bartke bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Matthias Bartke
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Frage an Matthias Bartke von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Bartke,

Nachfrage zu Gerichtsgebührenbefreiung für Kirchen und Kritik des Bundes der Steuerzahler

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_matthias_bartke-778-78015--f456312.html#q456312

War Ihnen bei Ihrer Antwort nicht bekannt, dass in Schleswig-Holstein die Städte und Gemeinden im Gegensatz zu den Kirchen NICHT von Gerichtsgebühren befreit sind? Stimmen wir darin überein, dass hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliegt?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

vielen Dank für Ihre weitere Nachfrage. Auch hier gilt der Grundsatz: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein.“

§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeiten des Landes Schleswig-Holstein sieht Gebührenbefreiungen für Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vor. Nach Absatz 2 genießen auch bestimmte Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen Gerichtsgebührenbefreiungen.

Der gemeinnützige Zweck kennzeichnet beide Begünstigtengruppen. Zwar sind Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Gemeinden einschließlich der Städte sind hingegen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Gebietshoheit besitzen.

Nach dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes ist wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Religionsgemeinschaften und Gemeinden haben aber keinen wesentlich gleichen Rechtscharakter. Wir haben es hier daher mit einer Ungleichbehandlung von Ungleichem zu tun. Diese stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes dar.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Bartke, MdB