Frage an Matthias Bartke bezüglich Soziale Sicherung

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Frage von Elke A. •

Frage an Matthias Bartke von Elke A. bezüglich Soziale Sicherung

Das Angehörigen Entlastungsgesetz schreibt fest, dass das unterhaltspflichtige Kind nur dann vom Sozialamt zur Zahlung herangezogen wird, wenn sein Einkommen mehr als 100.000,00 Euro beträgt.
Im Internet veröffentlicht nun ein Anwalt, dass für das Vermögen des Kindes keine Regelungen getroffen werden und daher die Grenzen, die in den beiden nachfolgend genannten BGH Urteilen festgelegt wurden, weiter gelten.
Hier sind die Urteile vom 30. August 2006, XII ZR 98/04 - gilt für die arbeitende Bevölkerung
und das Urteil vom 21.11.2012 XII ZR 150/10 - gilt für Rentner/Pensionäre. Diese beiden Urteile unterscheiden sich grundlegend bzw. behandeln Bürger im aktiven Berufsleben und die im Ruhestand NICHT GLEICH.
Ich erlebe zur Zeit selbst, dass zum Beispiel das Sozialamt Karlsruhe Stadt bei Bürgern im Ruhestand nur einen Vermögensfreibetrag von 25.000,00 Euro ansetzt. Dieser ist um ein Vielfaches niedriger als im aktiven Berufsleben. Bleibt es bei dieser Regelung, werden sehr restriktive Sozialämter über diese Hintertür weiterhin versuchen, die unterhaltsverpflichteten Kinder heranzuziehen.
Wie sehen Sie das?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau A.,

vielen Dank für Ihre Frage zum Angehörigen-Entlastungsgesetz und der Berücksichtigung von Vermögen. Der Gesetzentwurf stellt allein auf das Einkommen der Betroffenen, nicht aber auf ihr Vermögen ab. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird die bereits im Vierten Kapitel SGB XII bestehende Regelung auf das gesamte SGB XII übertragen.

Für das SGB XII besteht die 100.000-Euro-Grenze in dieser Form bereits seit seiner Schaffung am 1. Januar 2005 im Vierten Kapitel SGB XII, § 43 Abs. 5 SGB XII. Zuvor gab es diese Grenze bereits im damaligen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Sie hat sich über diesen langen Zeitraum nachweislich bewährt. Daher wird sie jetzt vom Gesetzgeber nicht in ihrem Regelungskern verändert, sondern lediglich zugunsten der anderen Unterhaltsverpflichteten von leistungsberechtigten Personen im SGB XII ausgeweitet.

Das wichtigste Ziel des Angehörigen-Entlastungsgesetz ist für uns, Betroffene zu entlasten. Zudem würde die Einbeziehung von Vermögen bei der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen aber auch die mit der 100.000-Euro-Grenze verfolgte Verwaltungsvereinfachung konterkarieren. Neben Gerechtigkeitserwägungen war die Einführung der 100.000-Euro-Grenze nämlich maßgeblich von dem Ansinnen getragen, einen praktikablen Maßstab für den Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche auf den Träger der Sozialhilfe zu schaffen. Dieser Gedanke kommt gerade in der Vermutungsregelung des § 43 Abs. 5 S. 2 SGB XII zum Ausdruck. Es zieht einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich, wenn die Verwaltung Vermögen berücksichtigen muss, z. B. wenn sie Auslandsvermögen ermitteln oder Immobilien bewerten muss. Das ist nicht gewollt. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz berücksichtigt deshalb nur das Einkommen, nicht das Vermögen der Unterhaltspflichtigen.

Freundliche Grüße
Matthias Bartke