Frage an Matthias Bartke bezüglich Soziale Sicherung

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Matthias Bartke
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Frage von Bettina W. •

Frage an Matthias Bartke von Bettina W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Doktor Bartke,

das Angehörigenentlastungsgesetz tritt ab 01.01.2020 in Kraft.

Meine Frage, was ist wenn der Elternteil (bezieht bereits Sozialhilfe) eine Rückübertragung veranlasst (siehe § 94 SGB XII (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen).

Wenn ein Elternteil Unterhalt vom Kind verlangt, dann gilt die 100.000 € Grenze nicht, da ja das Sozialamt keine Leistungen zu erbringen hat.

Warum wurde das Angehörigengesetz nicht im BGB verankert, bzw. ausgeweitet?

So ist die Angst wieder groß, das sowas eintritt (Elternteil hat einen Betreuer) und die psychische Belastung in der Famielie wieder sehr groß.

Über eine Nachricht würde ich mich freuen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
B.-Anna Flow

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Wolf,

vielen Dank für Ihre Frage zum nun geltenden Angehörigenentlastungsgesetz. In dem von Ihnen genannten Beispiel ist es möglich, dass der Leistungsempfänger (Elternteil) die eigentlich dem Sozialamt übertragenen Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Kinder wieder auf sich übertragen lässt.
Damit würde der Elternteil auf seine Leistungen nach SGB XII verzichten und stattdessen von seinen Angehörigen Unterhalt fordern. Dieser Fall ist möglich. Ich frage mich aber, ob er auch realistisch ist.

Die gesamten Unterhaltsregeln nach dem BGB konnten wir aus gutem Grund nicht verändern: Sie betreffen ja nicht nur den Elternunterhalt, sondern vor allem den Unterhalt der Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Hier eine 100.000 Euro-Regelung einzuführen, wäre absurd.
Mit dem Angehörigenentlastungsgesetz haben wir lediglich die 100.000 Euro-Grenze, die bisher schon für die Grundsicherung im Alter galt, auf die gesamte Sozialhilfe erstreckt. Das war schon aus Gleichbehandlungsgründen notwendig und entlastet außerdem viele Familien.

Freundliche Grüße
Matthias Bartke