Frage an Matthias Büger bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

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Matthias Büger
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Frage von Jörg S. •

Frage an Matthias Büger von Jörg S. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Büger,

in Ihrer Antwort an Herrn K. schreiben Sie:

1. Die neue Regelung zielt nur darauf, das Laufen oder Fahren abseits von befestigten Wegen als bereits bestehendes Verbot im Gesetz klarer herauszustellen. Verboten ist dies bereits jetzt - und das ist aus Gründen des Naturschutzes richtig.

Hier streuen Sie den Lesern weiterhin Sand in die Augen oder kennen schlicht das bestehende HWaldG nicht. Denn Stand der Dinge ist: feste Wege und nicht nur befestigte darf man betreten und befahren. Was feste Wege sind, wurde von verschiedenen Gerichten – auch unter Berücksichtigung des Naturschutzes längst geklärt und schlicht selbstverständlich auch schmale Wanderwege ein. Eine Urteilssammlung finden Sie unter anderem auf der Homepage der DIMB.

Weiter schreiben Sie:

2. Die Erläuterungen über die Befahrbarkeit mit zweispurigen Fahrzeugen stellt in diesem Sinne eine Konkretisierung, welche Wege gemeint sind, und sind keine Verschärfung.

3. Befahrbare oder betretbare Wege im Wald sind - gerade auch wenn sie nicht die Spurbreite eines Fahrzeugs aufweisen, als solche betretbaren oder befahrbaren Wege gekennzeichnet (Wanderwege, Mountainbike-Strecken).

Hier frage ich mich: was denn nun? Denn wenn sie Ihre Konkretisierung wie in Punkt 2 aufgeführt, aufrecht erhalten, ergibt Punkt 3 keinen Sinn. Denn Wanderwege kann ich sicher nicht mit einem zweispurigen KFZ befahren. Sollen Wanderwege aber weiterhin erlaubt sein, ergibt Punkt 2 keinen Sinn - denn können Sie diesen Punkt doch ersatzlos aus der Novelle streichen.

Außerdem wurden Sie von Herrn Kluge gefragt:

1 Wie können Sie Ihre Aussage "Die Duldung der Benutzung solcher Wege wird nicht durch das Gesetz eingeschränkt" aufrechterhalten, wenn das Gesetz für Abweichungen

a eindeutig keine Duldung, sodern ausdrücklich eine Genehmigung des Waldeigentümers vorsieht (eigentumsrechtlicher Aspekt)

b wie o.g. die Festsetzung von maximal 100.000 EUR Bußgeld (öfftl. rechtlicher Aspekt)

vorsieht?

Diese Frage bleibt nach wie vor unbeantwortet. Ich warte gespannt.

Jörg Schrod

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Sehr geehrter Herr Schrod,

aufgrund der Vielzahl an momentan eingehenden Anfragen zum selben Thema ist eine individuelle Beantwortung leider derzeit nicht möglich. Ich bitte Sie daher um etwas Geduld. In Kürze wird eine offizielle Stellungnahme vorliegen, die sicherlich auch Ihr Anliegen angemessen beantworten wird.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Büger

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