Frage an Natascha Kohnen bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

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Natascha Kohnen
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Frage an Natascha Kohnen von Olivia A. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrte Frau Kohnen,

was ist Ihre Meinung zum Thema der neu verordneten Derivateverlustverrechnung: https://www.boerse-und-finanzen.de/steuerirrsinn-anti-anleger-gesetz-besteuert-verluste.html?

Diese Verordnung welche 2021 in Kraft treten wird, beschneidet den deutschen Bürger in seiner Freiheit über seine Investitionen selbst entscheiden zu können. Außerdem verstößt dieses Gesetz gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, welche besagt, dass nur Nettoeinkommen besteuert werden darf - https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20081209_2bvl000107.html

Kann das Gesetz noch gekippt werden?

Danke und viele Grüße
Olivia Achtelik

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SPD

Sehr geehrte Frau Achtelik,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften. Zu diesem Komplex finden Sie recht viele Antworten auf leicht unterschiedliche Fragen aus verschiedenen Blickwinkeln auf Abgeordnetenwatch.de von meinem Kollegen im Bundestag Lothar Binding. In Anlehnung an diese umfangreichen Antworten auf Abgeordnetenwatch.de möchte ich Ihnen die Haltung der Kollegen aus dem Bundestag erläutern:

Verluste aus Termingeschäften können nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung unterjährig auf 10.000 Euro pro Jahr begrenzt. Die Begrenzung dieser Verlustverrechnung greift auch, wenn die unterjährig realisierten Verluste 10.000 Euro übersteigen. Damit bleiben diese Verluste aber nicht unberücksichtigt. (Deshalb sollte diese Regelung verfassungsfest sein.) Diese Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und dann jedes Jahr jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

Hierbei handelt es sich um eine zielgerichtete Regelung. Termingeschäfte werden von privaten Anlegern nämlich nicht nur zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken, Marktrisiken oder zur Absicherung von Zins-, Preis- oder Kursniveaus getätigt, wie es bei Unternehmen aus realwirtschaftlichen Motiven die Regel ist, sondern maßgeblich zum „Zocken“. Deshalb ist eine unterjährige Begrenzung der steuerlichen Verlustberücksichtigung auf 10.000 Euro sinnvoll.

Sie können allerdings leicht anders mit der Verlustverrechnung umgehen, wenn Sie sich nicht im Privatvermögen bewegen. Die Begrenzung der Verlustverrechnung gilt für im Privatvermögen gehaltene Kapitalforderungen. Unternehmen, die Termingeschäfte im Betriebsvermögen durchführen, sind davon nicht betroffen.

Die Regelungen gehen mit dem objektiven Nettoprinzip einher, das sich aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt, was wiederum auf Artikel 3 des Grundgesetzes zurückgeht. Nach dem objektiven Nettoprinzip können solche Aufwendungen, die zur Einnahmeerzielung getätigt werden, steuerlich geltend gemacht werden. Das sind die Werbungskosten. Dazu können auch solche Aufwendungen zählen, die bei den Überschusseinkünften entstehen, z.B. Einkünften aus Kapitalvermögen (§20 EStG).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich 2016 mit der Verfassungskonformität der Verlustabzugsbeschränkungen bei betrieblichen Termingeschäften in § 15 Abs. 4 EStG befasst. In seinem Urteil vom 28. April 2016 (IV R 20/13) stellt der BFH fest, dass die Regelung verfassungsgemäß ist, weil den Steuerpflichtigen eine entsprechende Verlustnutzung in zukünftigen Jahren grundsätzlich noch möglich ist. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, dass sich ein Verlust steuerlich schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss. Darüber hinaus ist auch die Schlechterstellung betrieblicher Verluste aus Termingeschäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten gerechtfertigt. Denn bei Termingeschäften handelt es sich um hochspekulative und damit besonders risikobehaftete Geschäfte, bei denen der Eintritt von Verlusten deutlich wahrscheinlicher ist als der Eintritt von Verlusten bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten. Die Begründung des BFH lässt sich auch auf die Regelung zu steuerlichen Behandlung von Verlusten aus privaten Termingeschäften übertragen. Auch hier ist ein unterjährig begrenzter Verlustabzug innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich und auch hier gilt, dass ein Verlust sich steuerlich nicht schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss. Daher sehe ich keinen Verstoß der neuen Regelung aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gegen das objektive Nettoprinzip und damit einhergehend keinen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip.

Mit freundlichen Grüßen,

Natascha Kohnen, MdL