Frage an Niels Annen bezüglich Verbraucherschutz

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Niels Annen
SPD
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Frage von Dirk S. •

Frage an Niels Annen von Dirk S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Annen,

Seit über 10 Jahren stelle ich der SPD immer wieder dieselbe Frage:
Wann endlich sorgen Sie dafür, dass Vermieter nicht für 10% Quadratmeter mehr Miete nehmen dürfen als überhaupt vorhanden sind?
Warum beschränkt man das nicht gesetzlich auf 1% oder Max 1qm und warum verpflichtet man Vermieter nicht, ein Gutachten bzgl. Der Fläche anfertigen zu lassen. Das kostet den Vermieter 100-200€ und würde für viele Mieter eine Mietsenkung von 5-10% bedeuten. Von heute auf morgen. Und zwar rechtssicher, ohne dass die Klagen müssen.
Seit 10 Jahren heißt es immer wieder, dass die SPD ja diese tolle Mietpreisbremse hat, die aber seit 10 Jahren gar nichts bringt.
Man kann den Eindruck bekommen, dass die SPD gar nicht die Absicht hat, etwas für die Mieter zu tun.
Oder welchen Grund gibt es, den Vermietern zu erlauben, bei einer 60qm Wohnung zu erlauben, für 6 qm Miete zu verlangen, die gar nicht da sind?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sandhorst,

danke für Ihr Schreiben.

Grundsätzlich gilt: Eine Flächenabweichung von 10% der vereinbarten Fläche ist nicht erlaubt, sondern eine Abweichung von der vereinbarten vertraglichen Beschaffenheit. Nach ständiger Rechtsprechung, so zum Beispiel in der Entscheidung vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 144/09, führt der BGH aus, dass zwar grundsätzlich jede Flächenabweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag festgelegten, einen Mangel im Mietverhältnis gem § 536 BGB begründen kann, jedoch nur, wenn diese wesentlich und damit nicht nur geringfügig ist. Wesentlich ist nach der Rechtsprechung des BGH auf jeden Fall eine Flächenabweichung von mehr als 10 %. Hier wird eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit vermutet.

Dies bedeutet aber nicht, dass alle Flächenabweichungen von unter 10% erlaubt wären. Es bedeutet nur, dass der Mieter dann darzulegen hat, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht worden ist. An diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sehen wir aktuell keinen Änderungsbedarf.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüße

Niels Annen

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