dem Informationsrecht und -interesse der Bürgerinnen und Bürger wird im Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) bereits umfassend Rechnung getragen
Die von mit der auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen angesprochene elektronische Gesundheitskarte ändert an dem gesetzlich bestimmten Leistungsumfang nichts.
Ich habe die Angelegenheit vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege überprüfen lassen und durch ein Versehen die Antwort des Ministers vom 27. Juli 2021 leider erst am 15. Oktober 2021 erhalten. Ich möchte Ihnen die Ausführungen des Ministers dennoch nicht vorenthalten.
(...) Da es sich bei der vorgenannten Angelegenheit um eine zivilrechtliche Fragestellung handelt, wurde mein ursprüngliches Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (...)
(...) Gerade in Bayern wird bereits eine Vielzahl von Maßnahmen auf den Weg gebracht - und dies schon seit Jahren – unabhängig von der BLM-Bewegung. (...)
(...) Für alle Ausgaben muss gelten: Nur, wenn sie der EU insgesamt und ihren Mitgliedstaaten einen konkreten und für die Bürger erkennbaren Vorteil bringen, sind sie gerechtfertigt. (...)