Frage an Rainer Spiering bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Portrait von Rainer Spiering
Rainer Spiering
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Rainer Spiering zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Ansgar M. •

Frage an Rainer Spiering von Ansgar M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Beamter des Überbestandes
Wie viele Bundesbeamte gibt es in Deutschland ohne sinnstiftende Beschäftigung oder ohne Beschäftigung?
Welche Maßnahmen ergreift der Bundestag gegen die Nichtbeschäftigung von Bundesbeamten?

Portrait von Rainer Spiering
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Bund.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Frage der Beschäftigung bzw. Nichtbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten stets der individuelle Fall betrachtet und dessen konkrete rechtliche Einordnung sowie zugrundeliegende Ursachen für den jeweiligen Status in den Blick genommen werden sollten.

Beamtinnen und Beamte haben generell nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Ihnen dürfen lediglich Tätigkeiten zugewiesen werden, die in ihrer Wertigkeit ihrem jeweiligen Beamtenstatus entsprechen (es darf entsprechend weder eine unter- noch höherwertige Tätigkeit ausgeführt werden). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in einer Entscheidung vom 19.05.2016 (2 C 14.15) hervorgehoben.

Ausnahmen in Bezug auf den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gibt es zum Beispiel dann, wenn nicht mehr die vollständige Dienstfähigkeit gegeben ist. So schreibt das Beamtenstatusgesetz in § 26, Dienstunfähigkeit vor, dass „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen [sind], wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind“. Des Weiteren soll „von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit […] abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann“ [Beamtenstatusgesetz § 27 Beamtenstatusgesetz, Begrenzte Dienstfähigkeit].

Da Beamtinnen und Beamte aufgrund Ihrer hoheitlichen Aufgaben einen sonderrechtlichen Status innehaben und deshalb arbeitsrechtlich besonders geschützt sind, sind die Rahmenbedingungen der Beschäftigung genau geregelt. Sie leisten Dienst am und für den Staat und somit für uns alle in der Gesellschaft. Auch aus diesem Grund werden Verbeamtungen sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene immer wieder dem Bedarf nach angemessen abgewogen. Die Anzahl von Neuverbeamtungen ist Bestandteil parlamentarischer Entscheidungsprozesse u.a. im Kontext von Haushaltsverhandlungen sowohl im Bundestag als auch in den Landesparlamenten. Selbstverständlich haben Bund wie auch Länder Interesse daran, die Beamtinnen und Beamten sinnvoll und gemäß ihrem Status zu beschäftigen und sind durch die zuvor genannten rechtlichen Rahmenbedingungen auch gesetzlich dazu verpflichtet.

Ich hoffe Ihre Fragen mit dieser Antwort beantworten zu können. Gerne stehen ich und mein Team Ihnen auch weiterhin unter den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Spiering