Stehen Sie hinter dem aktuellen System der Handwerksordnung, nachdem (§ 90), nachdem Unternehmer und Gesellen an den Gremienwahlen teilnehmen können, Ungelernte aber nicht?

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Ria Schröder
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Frage von Holger H. •

Stehen Sie hinter dem aktuellen System der Handwerksordnung, nachdem (§ 90), nachdem Unternehmer und Gesellen an den Gremienwahlen teilnehmen können, Ungelernte aber nicht?

Unternehmer und Gesellen sind per HWO Mitglieder der Handwerkskammer und dürfen an den Wahlen teilnehmen, passiv, wie aktiv. Ungelernte nicht – das ist seit 70 Jahren so. Mir ist keine Initiative bekannt, das zu ändern. Also kann ich davon ausgehen, dass Sie als Teil der Gesetzgebung hinter diesem System stehen? Warum? Oder sehen Sie es am Ende doch anders und werden hier aktiv werden?

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Antwort von
FDP

Vielen Dank für Ihrer Frage.

Die Regelungen zur Besetzung der Vollversammlung tragen dem Gedanken Rechnung, dass es sich bei den Handwerkskammern grundsätzlich um Selbstverwaltungseinrichtungen der selbständigen Wirtschaftstreibenden handelt. Der Gesetzgeber hat wegen der Besonderheiten im Handwerk und des in den Betrieben regelmäßig anzutreffenden engen sozialen Miteinanders in den Handwerkskammern – im Gegensatz zu anderen Wirtschafts- und berufsständischen Kammern – eine Drittelparität für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen. Diese ermöglicht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf zentrale Fragen, etwa der beruflichen Bildung, nicht nur in ihrer Kammer, sondern auch auf Ebene der Kammerzusammenschlüsse auf Landes- und Bundesebene Einfluss zu nehmen.

Die Arbeitnehmerbeteiligung ist dabei Ausdruck des Gedankens und des Selbstverständnisses des handwerklichen Berufsstands. Die Bedeutung qualifizierter Arbeitnehmer für die Betriebe ist eine charakteristische Eigenschaft im Handwerk. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer (§ 90 Absatz 2 HwO), für die Wahl der Arbeitnehmervertreter (§ 98 HwO) sowie für die Wählbarkeit als Arbeitnehmervertreter (§ 99 HwO) ist eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie die Anstellung in einem Handwerksbetrieb.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Mitglieder einer Kammer, die in der Vollversammlung vertreten werden, Anspruch darauf haben, dass ihre Vertreter*innen die notwendige Fachkenntnis mitbringen, um etwa in Fragen von Aus- und Fortbildungsverordnungen mit dem nötigen Hintergrundwissen abstimmen zu können.

Ich hoffe ich konnte Ihre Frage damit beantworten.

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