Warum gibt es keinen Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie in Brandenburg bis zum Abitur?

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Frage von Anton T. •

Warum gibt es keinen Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie in Brandenburg bis zum Abitur?

In Brandenburg gibt es die "Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung - LRSRV)" diese ermöglicht einen Nachteilsausgleich bei Legasthenie "In den Jahrgangsstufen 1 bis 10, der Sekundarstufe II und in den Bildungsgängen des zweiten Bildungsweges" (Abs.2 §5) Jedoch bei Dyskalkulie nur "In den Jahrgangsstufen 1 bis 10" (Abs.3 §7). Wie ist diese Differenz noch zu erklären, wo der KMK Beschluss zum Thema bereits 20 Jahre veraltet ist und sich auf einen nicht aktuellen Forschungsstand bezieht? Wie positionieren sie sich zu der Petition "Dyskalkulie: Chancengleichheit, jetzt!" auf change.org (https://chng.it/c25XvmNw) und sehen sie hier Handlungsbedarf für Brandenburg und werden sie sich für eine Änderung der Verordnung sowie des KMK Beschlusses einsetzen?

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Vielen Dank für Ihre Frage! Tatsächlich hat sich der Landtag Brandenburg zuletzt im Jahr 2010 in einem Fachgespräch des Bildungsausschusses ausführlich mit Dyskalkulie befasst. Immerhin wurde im Nachgang die Verordnung dahingehend erweitert, dass ein Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie nicht wie zuvor nur in der Primarstufe, sondern auch bis Jahrgangsstufe 10 gewährt werden kann. Das ist meines Wissens nach nicht in allen Bundesländern so. Nach der ICD-10-GM Norm betrifft eine Rechenstörung (F81.3) „vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden.“ Damit mag begründet sein, dass in der Brandenburger Verordnung und auch in anderen Bundesländern ein Nachteilsausgleich ab Jahrgangsstufe 11 nicht vorgesehen ist (im Gegensatz zum Nachteilsausgleich bei Legasthenie, der auch in der Sek II gewährt werden kann).

Unsere Fraktion wird Ihre Anfrage und die Petition gern zum Anlass nehmen, sich mit dem Thema erneut zu befassen. Wir sind auch der Meinung, dass die KMK ihre Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen von 2003 in der Fassung von 2007 auf den aktuellsten wissenschaftlichen Stand bringen sollte. Gern suchen wir dazu auch das Gespräch mit dem Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Berlin-Brandenburg e. V.

Mit freundlichen Grüßen Sahra Damus

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