Werden Sie sich in der Fraktion aktiv dafür einsetzen, dass die einjährige Haltefrist für Kryptowerte (§ 23 EStG) nicht abgeschafft wird?
als CDU-Wählerin in Köln-Buchheim wende ich mich an Sie zur geplanten Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte nach § 23 EStG (Bundeshaushalt 2027).
Meine Bitte: Wirken Sie innerhalb der Fraktion darauf hin, dass die bestehende Regelung erhalten bleibt.
Kernargument: Der Bundesfinanzhof stuft Kryptowerte steuerlich wie Gold ein – beide sind Wirtschaftsgüter ohne laufenden Ertrag. Eine Sonderbesteuerung nur für Krypto, während Gold, Oldtimer und Kunst unangetastet bleiben, braucht einen sachlichen Rechtfertigungsgrund (Art. 3 GG), der bislang fehlt.
Die Einordnung besteht seit 2013, bestätigt 2022 vom BMF – Millionen haben ihre Vermögensplanung darauf aufgebaut. Auch die geplante Wirkung ab VZ 2026 bei Inkrafttreten erst 2027 ist verfassungsrechtlich fragwürdig.
Über eine Rückmeldung, wie die Fraktion sich hierzu positioniert, würde ich mich freuen.
Sehr geehrter Herr K.,
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben zur Abschaffung der Haltefrist von Kryptowährungen.
Derzeit liegt uns noch kein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen vor. Die Bundesregierung will laut Regierungsentwurf des Haushaltsgesetzes 2027 künftig die im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen. Dies würde dazu führen, dass die Steuern für die Spitzenverdiener im Daytrading & Krypto-Handel bei unterjährigen Veräußerungen gesenkt würden. Dies ist schon bemerkenswert: Wer Kryptogewinne aus § 23 EStG herausnimmt und pauschal der Abgeltungsteuer unterwirft, senkt für Spitzenverdiener den Steuersatz von bis zu 45 Prozent auf 25 Prozent. Das kann man machen – dann sollte man es aber nicht als große Gerechtigkeitsreform verkaufen.
Derzeit werden Gewinne gemäß § 23 Abs 1 Nr. 2 EStG aus "privaten Veräußerungsgeschäften" aus Kryptowerten innerhalb eines Jahres mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Nach Ablauf einer gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr (Spekulationsfrist) werden die Gewinne steuerfrei gestellt. Auch Verluste werden nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerlich nicht zum Abzug zugelassen.
Die einjährige Haltefrist bei Kryptowerten ist kein Privileg, sondern Teil der Systematik privater Veräußerungsgeschäfte. Diese Regelung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist ist nämlich Ausdruck eines systematischen Gleichklangs im Steuerrecht: Sie gilt ebenso für Gold wie auch für Fremdwährungsgeschäfte. Eine isolierte Abschaffung der Ein-Jahres-Frist allein für Kryptowährungen würde diese Systematik durchbrechen.
Wer sie abschaffen will, muss deshalb sauber erklären, warum Bitcoin anders behandelt werden soll als Gold, Kunst oder Oldtimer. Dabei ist Krypto nicht gleich Krypto: Bitcoin, Stablecoins, tokenisierte Wertpapiere, NFT oder DeFi-Erträge sind wirtschaftlich sehr unterschiedliche Dinge. Eine pauschale Regelung nach dem Motto „alles Krypto ist Kapitalvermögen“ wäre handwerklich und systematisch sehr dünn.
Aufgrund des fehlenden Referentenentwurfs ist auch unklar, wie das BMF mit Übergangsregeln, einer vernünftigen Verlustverrechnung und Bagatellgrenzen für Kleinanleger umgehen will, sollte diese Änderung erfolgen. Wir werden uns den ausstehenden Entwurf deshalb sehr genau anschauen. Maßstab ist für uns: einfach, folgerichtig, vollziehbar und innovationsfreundlich.
Verfassungsrechtlich zweifelhaft sind die nur vage umschriebenen Pläne, weil die reine Erzielung von Mehreinnahmen laut Bundesverfassungsgericht gerade nicht ausreicht, um eine punktuelle Abweichung von einer folgerichtigen steuerlichen Systementscheidung zu rechtfertigen – zumal nicht absehbar ist, dass es dabei zu Mehreinnahmen kommt.
Im Übrigen begrüßen wir es, dass über die steuerliche Behandlung von Kryptowerten zunehmend differenziert diskutiert wird. Vielleicht fördert dies auch ein Umdenken im Bundesfinanzministerium.
Mit freundlichen Grüßen
Serap Güler, MdB
