Anschlussfrage: Wie verhindert die neue Vergütungssystematik eine strukturelle Rationierung?
Sehr geehrte Frau Borchardt, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Da Ressourcen im Gesundheitssystem endlich und Budgets gedeckelt sind, bedeutet jede Priorisierung von Schweregraden mathematisch die Depriorisierung des Rests. Welchen steuernden Zweck außer einer budgetären Begrenzung (Rationierung) soll die Kopplung der Vergütung an Schweregrade sonst erfüllen? Wie genau und nach welchen Kriterien soll eine „schwere“ Erkrankung im Gesetz definiert werden, und welche Instanz soll diese Einstufung letztlich kontrollieren? Wie garantieren Sie sachlich, dass diese Systematik in den Praxen nicht zu dem wirtschaftlichen Zwang führt, Patientinnen mit vermeintlich „leichteren“ Verläufen abzuweisen, in unzureichende Digitalangebote zu drängen oder ihnen noch weiter verlängerte Wartezeiten zuzumuten?
Sie sprechen einen wichtigen Unterschied an: Priorisierung und Rationierung sind nicht dasselbe. Rationierung bedeutet, medizinisch notwendige Leistungen aus Kostengründen vorzuenthalten. Das ist weder Ziel noch Inhalt der beschlossenen Regelungen.
Der steuernde Ansatz besteht vielmehr darin, die vorhandenen Behandlungskapazitäten dort einzusetzen, wo der medizinische Bedarf am größten ist. Schon heute unterscheiden Ärztinnen und Ärzte im Praxisalltag nach Dringlichkeit. Diese medizinische Priorisierung soll künftig durch die Vergütung besser unterstützt werden.
Die gesetzlichen Regelungen definieren dabei nicht selbst einzelne psychische Erkrankungen als "leicht" oder "schwer". Vielmehr werden die näheren Voraussetzungen auf Grundlage fachlicher Kriterien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgestaltet. Dabei sind wissenschaftliche Leitlinien, anerkannte Diagnosekriterien sowie der tatsächliche Behandlungsbedarf maßgeblich. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt nicht durch einzelne Krankenkassen oder Praxen, sondern innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Selbstverwaltung.
Ich teile auch nicht die Annahme, dass dadurch ein wirtschaftlicher Anreiz entsteht, Menschen mit geringer ausgeprägten Erkrankungen grundsätzlich abzuweisen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen weiterhin ihrem Versorgungsauftrag. Auch künftig entscheidet die medizinische Indikation über die Behandlung, nicht die wirtschaftliche Attraktivität eines einzelnen Falls.
Ebenso sieht das Gesetz nicht vor, Patientinnen und Patienten gegen ihren Bedarf ausschließlich auf digitale Angebote zu verweisen. Digitale Anwendungen können eine Behandlung sinnvoll ergänzen, sie ersetzen aber keine notwendige Psychotherapie.
Richtig ist allerdings, dass zusätzliche Vergütungsanreize die Versorgung beeinflussen können. Deshalb wird entscheidend sein, wie die untergesetzliche Ausgestaltung erfolgt und welche Erfahrungen sich in der praktischen Anwendung zeigen. Genau aus diesem Grund hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, die Auswirkungen der Reform eng zu beobachten und erforderlichenfalls nachzusteuern.
Mein Ziel bleibt eine Versorgung, in der Menschen mit besonders hohem Behandlungsbedarf schneller Hilfe erhalten, ohne dass anderen Patientinnen und Patienten der Zugang zur notwendigen Behandlung verwehrt wird.
