Elternunterhalt / Angehörigenentlastungsgesetz 100.00 € Grenze: Wird es einen Bestandschutz geben?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
bei einer Änderung der 100.000 Euro Grenze stellen sich unweigerlich die Fragen nach Bestandschutz für aktuelle Fälle und die indirekte Schwiegerkindhaftung.
Wird es einen Bestandschutz geben? und wird die indirekte Schwiegerkindhaftung in der jetzigen Form beibehalten? Es stellt sich für Bürger die Frage ob sie überhaupt eine Ehe eingehen sollen, wenn das Schwiegerkind möglicherweise sofort in die Berechnung des Elternunterhalt des Kindes einbezogen wird.
Gibt es hierzu bereits Überlegungen?
Ihre Fragen sind berechtigt. Ich kann sie Ihnen zum jetzigen Stand allerdings nicht abschließend beantworten, weil die dafür notwendigen gesetzlichen Regelungen noch nicht vorliegen.
Nach geltendem Recht bleibt es zunächst bei der 100.000-Euro-Grenze des § 94 Absatz 1a SGB XII. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern werden vom Sozialhilfeträger grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Regelung ist weiterhin geltendes Recht.
Im Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz ist allerdings festgehalten, dass die Bundesregierung in einem gesonderten Verfahren eine Rücknahme der mit dem Angehörigenentlastungsgesetz eingeführten Begrenzung beim Unterhaltsrückgriff im Bereich der Hilfe zur Pflege anstrebt. Das ist bislang eine politische Zielsetzung. Das Pflegeneuordnungsgesetz selbst enthält keine konkrete Neuregelung des § 94 Absatz 1a SGB XII. Das Bundesgesundheitsministerium führt das PNOG weiterhin als laufendes Verfahren auf Ebene des Referentenentwurfs.
Damit kann ich Ihnen auch nicht seriös zusagen, ob es für bereits bestehende Fälle einen Bestandsschutz geben wird. Dafür müsste feststehen, wie eine mögliche gesetzliche Änderung genau ausgestaltet wird und welche Übergangsregelungen vorgesehen werden. Eine solche veröffentlichte Regelung liegt derzeit nicht vor. Ich halte wenig davon, Bürgerinnen und Bürgern an dieser Stelle eine Sicherheit vorzuspiegeln, die der Gesetzgeber noch gar nicht geschaffen hat.
Bei der von Ihnen angesprochenen sogenannten indirekten Schwiegerkindhaftung muss man ebenfalls genauer unterscheiden. Schwiegerkinder sind nach geltendem Recht nicht selbst zum Elternunterhalt gegenüber ihren Schwiegereltern verpflichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt ausdrücklich klar, dass der Unterhaltsanspruch nur gegenüber Verwandten ersten Grades übergehen kann. Das Einkommen eines Schwiegerkindes wird deshalb auch nicht einfach mit dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes zusammengerechnet, um die 100.000-Euro-Grenze zu überschreiten.
Richtig ist allerdings, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Ehe bei der späteren zivilrechtlichen Prüfung der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen können. Der Bundesgerichtshof berücksichtigt bei der Berechnung des Elternunterhalts auch die familiäre Einkommenssituation und den Familienunterhalt. Daraus stammt der Begriff der mittelbaren oder indirekten Schwiegerkindhaftung. Eine unmittelbare Zahlungspflicht des Schwiegerkindes entsteht dadurch aber nicht.
Ob diese unterhaltsrechtliche Systematik bei einer Änderung der 100.000-Euro-Grenze unverändert bleibt oder ob der Gesetzgeber zusätzliche Schutzregelungen schafft, kann derzeit ebenfalls nicht belastbar beantwortet werden.
Die Sorge, dass Menschen ihre Entscheidung für oder gegen eine Ehe von möglichen Pflegekosten der Schwiegereltern abhängig machen könnten, sollte der Gesetzgeber trotzdem ernst nehmen. Gerade deshalb müssen wir uns die konkrete Ausgestaltung sehr genau ansehen, sobald ein belastbarer Gesetzentwurf vorliegt. Vorher wäre jede Aussage über Bestandsschutz, Einkommensgrenzen oder eine Veränderung der mittelbaren Auswirkungen auf Ehepartner Spekulation.
