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Was unterscheidet ihren Vorschlag zum zukünftigen Umgang mit Cannabis als Medikament mit der Regelung die bisher galt? Wieso ist der Härtefall den sie Beschreiben nicht im Gesetz benannt?

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Simone Borchardt
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Frage von Marcel R. •

Was unterscheidet ihren Vorschlag zum zukünftigen Umgang mit Cannabis als Medikament mit der Regelung die bisher galt? Wieso ist der Härtefall den sie Beschreiben nicht im Gesetz benannt?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

sie schreiben :"Ob daraus jedoch medizinisch folgt, dass ausschließlich inhalierte Cannabisblüten vertretbar sind, muss fachärztlich nachvollziehbar begründet werden. [...] Dann reden wir über medizinisch begründete Ausnahmen und nicht über einen allgemeinen Anspruch auf eine bevorzugte Darreichungsform."

Ich möchte dazu klarstellen das auch bisher Cannabisblüten ausschließlich, nachdem bereits Cannabisextrakte und Fertigazneimittel angewandt wurden und die Anwendung medizinisch Begründet nachweislich nicht zur Linderung der Symtpome geführt hat angwandt werden durften, siehe §44 AM-RL. Ein allgemeiner Anspruch hab es entgegen ihrer Darstellung nie. Cannabisblüten waren vor der Gesetzesänderung nur in begründeten Ausnahmefällen Erstattungsfähig.

Aus den Verordnungsveraussetzungen des AM RL ergibt sich dadurch tatsächlich eine faktische Versogrungslücke, da alle Betroffenen bereits nachweislich nicht auf Extrakte und Fertigarzneimittel angesprochen sind.

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Antwort von CDU

Sie versuchen aus § 44 der früheren Arzneimittel-Richtlinie eine Voraussetzung herauszulesen, die dort so nicht stand. Genau an diesem Punkt widerspreche ich Ihnen.

Der frühere § 44 Absatz 2 AM-RL bestimmte, dass vor der Verordnung von getrockneten Blüten oder Extrakten zu prüfen war, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die für die Behandlung geeignet sind. Für Cannabisblüten kam eine zusätzliche Begründungspflicht hinzu. Mehr steht dort nicht. Insbesondere verlangte die Vorschrift keinen vorherigen erfolglosen Behandlungsversuch mit Cannabisextrakten. Sie verlangte auch nicht den Nachweis, dass sämtliche anderen Darreichungsformen ausgeschöpft und gescheitert waren.

Ihre Aussage, alle bisher mit Cannabisblüten behandelten Versicherten hätten deshalb bereits nachweislich nicht auf Extrakte und Fertigarzneimittel angesprochen, lässt sich aus § 44 AM-RL nicht herleiten.

Sie vermischen hier zwei unterschiedliche Ebenen. Schon der Leistungsanspruch auf Cannabisarzneimittel insgesamt war an eine schwerwiegende Erkrankung und weitere Voraussetzungen gebunden. Innerhalb dieses besonderen Leistungsanspruchs waren Cannabisblüten aber ausdrücklich enthalten. Ihre Verordnung musste begründet werden. Das ist etwas anderes als die Behauptung, Cannabisblüten seien erst nach einem zwingenden erfolglosen Therapieversuch mit Extrakten als letzte verbleibende Möglichkeit zulässig gewesen.

Genau hier setzt die Gesetzesänderung an. Der Gesetzgeber wollte die bisherige Regelung eben nicht lediglich fortschreiben. Er hat getrocknete Cannabisblüten bewusst aus dem Leistungsanspruch des § 31 Absatz 6 SGB V herausgenommen. Erstattungsfähig bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Zugleich schreibt das Gesetz zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vor.

Das ist eine echte Verschärfung. Und sie ist gewollt.

Die Gesetzesbegründung ist dabei ausgesprochen eindeutig. Sie nennt das schnelle Anfluten bei der Inhalation von Cannabisblüten und die damit verbundene größere Suchtgefahr, insbesondere bei einer Dauertherapie. Sie verweist außerdem darauf, dass Cannabisblüten Naturprodukte sind und selbst bei kontrolliertem Anbau Schwankungen beim Wirkstoffgehalt auftreten können. Deshalb sollen Fertigarzneimittel und Rezepturen wegen ihrer höheren Standardisierung grundsätzlich Vorrang haben.

Man kann diese politische Entscheidung kritisieren. Man sollte sie dann aber auch als das bezeichnen, was sie ist. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass die Solidargemeinschaft nicht mehr jede bisher mögliche Darreichungsform finanziert.

Zu Ihrer Frage nach dem von mir angesprochenen Ausnahmefall möchte ich ebenfalls eindeutig sein. Im geltenden § 31 Absatz 6 SGB V gibt es keine besondere Härtefallregelung, mit der Cannabisblüten trotz ihres Ausschlusses regulär zulasten der GKV verordnet werden können. Das Gesetz nennt Cannabisblüten gerade nicht mehr.

Meine Formulierung über einen medizinisch begründeten Ausnahmefall war daher keine Beschreibung eines bestehenden gesetzlichen Anspruchs. Gemeint war die politische Frage, wie mit einer außergewöhnlichen Konstellation umzugehen wäre, in der tatsächlich fachärztlich belastbar nachgewiesen werden könnte, dass zugelassene Fertigarzneimittel und standardisierte Extrakte nicht eingesetzt werden können und gerade die Blütentherapie medizinisch zwingend erforderlich wäre.

Dass eine solche besondere Regelung nicht im Gesetz steht, ist aber kein Beleg für einen Widerspruch. Es zeigt zunächst, dass der Gesetzgeber gerade keinen allgemeinen Ausnahmemechanismus für Cannabisblüten geschaffen hat.

Und das halte ich für konsequent. Eine großzügig formulierte Härtefallklausel würde den gesetzlichen Ausschluss binnen kurzer Zeit wieder durch die Hintertür aufweichen. Aus einer Ausnahme würde erneut ein regelhafter Erstattungsweg. Genau das soll die Neuregelung verhindern.

Eine individuell bevorzugte Wirkung, eine schnellere Wirkung oder die Aussage, mit Blüten persönlich besser zurechtzukommen, reicht für mich deshalb nicht aus, um daraus einen Anspruch gegenüber der Solidargemeinschaft abzuleiten. Wer eine gesetzliche Ausnahme fordert, muss deutlich mehr darlegen. Es müsste medizinisch nachvollziehbar sein, warum die verfügbaren standardisierten Therapieoptionen objektiv nicht eingesetzt werden können.

Ihre Behauptung einer zwangsläufigen Versorgungslücke für sämtliche bisherigen Blütenpatienten überzeugt mich deshalb nicht. Sie beruht auf einer Voraussetzung, die Sie dem früheren § 44 AM-RL zuschreiben, die dort aber nicht enthalten war.

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