Auf welcher Grundlage bewertet die Politik die Risiken der Budgetierung psychotherapeutischer Leistungen?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
Sie haben auf mehrfach darauf hingewiesen, dass der aktuelle Gesetzentwurf keine feste Obergrenze vorsieht, nach der psychotherapeutische Praxen, insbesondere mit hälftigem Versorgungsauftrag, nur noch eine bestimmte Zahl an Sitzungen dürfen. Das ist sachlich korrekt.
Allerdings stellen sich aus meiner Sicht zwei Fragen:
1. Warum wurden psychotherapeutische Leistungen 2013 überhaupt aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung herausgenommen? Welche Probleme sollten dadurch vermieden werden und weshalb geht die Politik heute davon aus, dass eine erneute Einbindung in die MGV nicht zu vergleichbaren Problemen führen wird?
2. Wenn die Vorgaben der Politik letztlich von den KVen umgesetzt werden (müssen) und die konkrete Ausgestaltung und ihre praktischen Folgen derzeit noch nicht vollständig absehbar sind, auf welcher Grundlage bewertet die Politik dann die Risiken dieser Strukturänderung für die Versorgung und auch Niederlassungsbereitschaft?
Sie sprechen einen wichtigen Punkt an. Es ist richtig, dass psychotherapeutische Leistungen seit 2013 in wesentlichen Teilen extrabudgetär vergütet werden. Diese Entscheidung hatte mehrere Gründe. Zum einen sollten innerärztliche Verteilungskonflikte innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entschärft werden. Zum anderen sollte die Finanzierung zusätzlicher Therapeutensitze abgesichert werden. Hinzu kam die besondere Struktur psychotherapeutischer Leistungen. Psychotherapie ist zeitgebunden. Eine Praxis kann eine Behandlungsstunde nicht beliebig verdichten oder parallelisieren.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede spätere Änderung der Vergütungssystematik unzulässig oder versorgungsgefährdend wäre. Die damalige Entscheidung wurde unter damaligen Rahmenbedingungen getroffen. Seitdem haben sich Ausgabenentwicklung, Inanspruchnahme, Bedarfsplanung, Terminsteuerung und Vergütungsrecht weiterentwickelt.
Die Politik bewertet die Risiken nicht auf Grundlage einer einzelnen Modellrechnung. Grundlage sind unter anderem die Auswertung der FinanzKommission Gesundheit, Daten zur Ausgabenentwicklung, die Entwicklung der Inanspruchnahme, die Rechtsprechung zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, die Beschlüsse des Bewertungsausschusses, die Stellungnahmen der Selbstverwaltung und Berufsvertretungen sowie die Anhörungen im parlamentarischen Verfahren.
Wichtig ist dabei eine saubere Unterscheidung. Eine Einbindung in die MGV bedeutet nicht, dass eine Praxis ab einer bestimmten Patientenzahl nicht mehr behandeln darf. Sie bedeutet auch nicht automatisch, dass bei einem halben Versorgungsauftrag nur noch eine fest definierte Zahl an Patientinnen und Patienten versorgt werden kann. Richtig ist aber, dass eine MGV systematisch anders wirkt als eine vollständige Einzelleistungsvergütung außerhalb der MGV. Je nach Ausgestaltung des Honorarverteilungsmaßstabes kann das Auswirkungen auf Auszahlungsquoten, wirtschaftliche Anreize und die Bereitschaft zur Kapazitätsausweitung haben.
Genau deshalb wäre es fachlich falsch, die Risiken zu bestreiten. Ebenso falsch wäre es aber, aus der geplanten Systemänderung bereits eine konkrete Zahl wegfallender Therapieplätze oder eine feste Praxisschließungsquote abzuleiten. Dafür gibt der Gesetzentwurf keine belastbare Grundlage her.
Ihre zweite Frage berührt den Kern des parlamentarischen Prüfauftrags. Ja, die konkrete Umsetzung liegt am Ende wesentlich bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen auf Landesebene. Deshalb muss der Gesetzgeber prüfen, ob die gesetzlichen Leitplanken ausreichen, damit Versorgung, Wirtschaftlichkeit und Beitragsstabilität zusammengebracht werden. Dazu gehört aus meiner Sicht ausdrücklich auch der Blick auf Niederlassungsbereitschaft, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Akutbehandlung, Gruppentherapie und schwer psychisch erkrankte Patientinnen und Patienten.
Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Auswertung der Auswirkungen auf die Versorgung vor. Das ersetzt nicht die politische Bewertung im Gesetzgebungsverfahren, ist aber ein wichtiges Kontrollinstrument. Entscheidend wird sein, ob die endgültige Regelung Steuerung ermöglicht, ohne notwendige Versorgung zu gefährden.
Meine Position ist daher klar. Psychotherapeutische Versorgung ist notwendig und muss erreichbar bleiben. Gleichzeitig kann kein Leistungsbereich dauerhaft vollständig aus der Frage herausgenommen werden, wie Beitragsmittel effizient, fair und steuerbar eingesetzt werden. Es geht nicht um ein pauschales Sparen gegen Psychotherapie, sondern um eine Vergütungssystematik, die Versorgung sichert, Fehlanreize vermeidet und die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung im Blick behält.
