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Extrabudgetäre Vergütung von Psychotherapie weist keine Versorgungseffekte auf? Wurde gerechnet wie groß die GKV-(Folge-)Kostenersparnis bei Beibehaltung der EGV im Vergleich zur MGV-Rückführung ist?

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Simone Borchardt
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Frage von Anne A. •

Extrabudgetäre Vergütung von Psychotherapie weist keine Versorgungseffekte auf? Wurde gerechnet wie groß die GKV-(Folge-)Kostenersparnis bei Beibehaltung der EGV im Vergleich zur MGV-Rückführung ist?

Werte Frau Borchardt, danke, dass Sie meine Sorgen, die mit GKV-BSTABG jetzt noch größer sind, Ernst nehmen.

Kurz in 1000 Zeichen: Teile den Schluss fehlenden Nutzens extrabudgetärer Vergütung (EGV) nicht: Sachlich schlussfolgern kann man nur: mit EGV sind es min. 5 Mon. Wartezeit.

Aber belegbar: durch EGV konnte Versorgung mittels Kassensitzteilung erhöht werden. Zwei 1/2 Sitze versorgen bisher mehr (ca. 2x25-max. 30 reine Patientenstunden) als ein ganzer Sitz (1x hypoth. 36, realistisch 28-32 h).

Auch gibt es einen Bedarfsüberhang zur bedarfsfehlgeplanten zulassungsgedeckelten Versorgungskapazität, der sich aus Prävalenzen und Inzidenzen errechnen lässt (trotzdem ein Teil nicht behandlungspflichtig ist).

Bei Großteil heute 70% hälftiger Sitze wird ca. 1/3 (!) durch MGV-Begrenzung un-/untervergütet. Erwünschte Gruppentherapie(ausweitung) steigert noch das Quotierungsrisiko -> MGV entwertet zeitgebundene, persönliche Leistungerbringung.

Mathematik, realer Horror, kein Szenario!

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Antwort von CDU

Ihre Berechnung vermischt Bedarfsplanung, tatsächliche Arbeitszeit und Vergütung. Ein voller Versorgungsauftrag wird mit 1,0 gewertet, ein halber mit 0,5. Zwei halbe Sitze schaffen deshalb nicht automatisch zusätzliche Versorgung. Die Annahme, beide Inhaber erbrächten jeweils 25 bis 30 Therapiestunden und versorgten damit regelmäßig deutlich mehr Patienten als ein voller Sitz, ist durch belastbare bundesweite Daten nicht belegt.

Auch aus Prävalenzzahlen lässt sich nicht unmittelbar die Zahl zusätzlich benötigter Kassensitze ableiten. Nicht jede psychische Diagnose erfordert eine Richtlinienpsychotherapie. Schweregrad, Behandlungsbedarf und andere Versorgungsangebote müssen berücksichtigt werden.

Ebenso falsch ist die Behauptung, künftig werde pauschal ein Drittel der Leistungen nicht oder nur unzureichend vergütet. Eine solche gesetzliche Quote existiert nicht. Die bisher extrabudgetären Mittel werden in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt und müssen der Fachgruppe sachgerecht zugeordnet werden. Für bereits laufende genehmigte Therapien gelten zudem Übergangsregelungen.

Seit Monaten wird versucht, die Reform mit Modellrechnungen zu diskreditieren, die auf nicht belegten Arbeitszeiten, pauschalen Auslastungsannahmen und frei gesetzten Vergütungsquoten beruhen. Das sind keine belastbaren Folgenabschätzungen. Ja, die Reform bedeutet Einschnitte. Daraus folgt aber weder eine flächendeckende wirtschaftliche Gefährdung psychotherapeutischer Praxen noch die vielfach behauptete Existenzvernichtung.

Auch der Verweis auf lange Wartezeiten belegt keinen besonderen Versorgungserfolg der extrabudgetären Vergütung. Diese Wartezeiten bestanden bereits während der bisherigen Regelung und waren vielerorts erheblich. Wer aus mindestens fünf Monaten Wartezeit einen Erfolg der EGV ableiten will, verwechselt das zeitliche Zusammentreffen mit einem nachgewiesenen Wirkungszusammenhang.

Eine belastbare psychotherapiespezifische Berechnung möglicher Folgekosteneinsparungen allein durch die Beibehaltung der EGV liegt nicht vor. Daher kann auch nicht seriös behauptet werden, ihre Fortführung sei für die GKV insgesamt günstiger. Mathematik wird nicht dadurch belastbar, dass Annahmen als Tatsachen dargestellt werden.

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