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Gibt es bereits Hinweise darauf, wie Gruppentherapiestunden im Rahmen der geplanten Budgetierung gewichtet werden sollen?

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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Barbara T. •

Gibt es bereits Hinweise darauf, wie Gruppentherapiestunden im Rahmen der geplanten Budgetierung gewichtet werden sollen?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

Falls nach Einführung der Budgetierung bei einem halben Sitz noch 18 Sitzungen voll vergütet würden, beziehen sich diese 18 Sitzungen auf Einzelsitzungen?

Falls ja, gibt es bereits Hinweise für Gruppentherapien - die i.d.R. doppelt so lang sind - ob sie nach Zeitstunden bewertet werden, sodass dann noch 9 Sitzungen voll vergütet würden?

Oder werden Gruppentherapien nach Teilnehmerzahl gewichtet? Sodass z.B. eine Gruppe mit 9 PatientInnen bei 100 Minuten dann bereits 18 Einzelsitzungen entsprechen würde?

Oder sind die Punktwerte nach EBM ausschlaggebend: Ein Gruppenpatient (9 Teilnehmer, 100min) entspricht 519 Punkten, eine Einzelsitzung (50min) 899 Punkten - 18 Einzelsitzungen entsprächen einem Punktwert von 16.182, diese 16.182 Punkte entsprächen ca. 3,5 Gruppen a 9 Teilnehmern (100min).

Gibt es hierzu Hinweise, wie genau die Gruppentherapie in der Budgetierung bewertet würde? Sofern wir von 18 voll vergüteten Einzelsitzungen pro Woche ausgehen?

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Antwort von CDU

Vielen Dank für Ihre fachlich sehr konkrete und vernünftig formulierte Frage, welche ich somit sehr gern beantworte.

Der belastbare Stand ist demnach, im vorliegenden Gesetzentwurf ist keine ausdrückliche Regelung enthalten, nach der Gruppentherapiestunden im Rahmen einer künftigen Budgetierung nach Sitzungszahl, Zeitstunden, Teilnehmerzahl oder EBM Punkten umgerechnet werden. Ich kann Ihnen deshalb nicht seriös zusagen, ob eine Gruppentherapie künftig nach 100 Minuten, nach Zahl der teilnehmenden Patientinnen und Patienten oder nach dem jeweiligen Punktwert auf ein Honorarvolumen angerechnet würde.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen politischer Debatte, berufsständischen Modellrechnungen und Gesetzestext. Die häufig genannte Zahl von etwa 18 Sitzungen pro Woche bei einem halben Versorgungsauftrag steht so nicht als gesetzliche Obergrenze im Gesetzentwurf. Der Entwurf enthält vielmehr Änderungen an der Vergütungssystematik. Er sieht unter anderem vor, dass der EBM ab 2027 keine Zuschläge mehr für psychotherapeutische Leistungen enthalten darf, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. In der Begründung heißt es zudem, die Stunden der Richtlinientherapie würden als zeitgebundene Leistungen grundsätzlich gleich kalkuliert und vergütet. Eine spezielle Umrechnungsregel für Gruppentherapie enthält diese Passage nicht.

Der Gesetzentwurf regelt außerdem die Systematik der Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung neu. § 87d des Entwurfs beschreibt, welche Leistungen künftig außerhalb der MGV gesondert vergütet werden können und wie hierfür Gesamtvergütungen vereinbart werden. Die Verteilung dieser Gesamtvergütungen liegt danach bei den Kassenärztlichen Vereinigungen; ausdrücklich genannt werden Ärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Einrichtungen. Auch dort findet sich keine konkrete Sonderregel für Gruppentherapie.

Ihre rechnerischen Varianten sind deshalb als mögliche Abrechnungslogiken nachvollziehbar, aber nicht als gesicherte gesetzliche Ausgestaltung belegbar. Nach der bisherigen EBM Systematik werden Gruppenleistungen grundsätzlich je Teilnehmerin oder Teilnehmer und in Abhängigkeit von Gruppengröße und Dauer abgerechnet. Die KBV beschreibt den EBM allgemein als System, in dem die Punktzahl ausdrückt, wie eine Leistung im Verhältnis zu anderen Leistungen bewertet wird.  Fachinformationen zur Gruppentherapie weisen ebenfalls darauf hin, dass Gruppenleistungen nach Teilnehmerzahl beziehungsweise je Teilnehmer abgerechnet werden.  Daraus kann man ableiten, dass eine künftige Budgetlogik naheliegend an EBM Punkten oder Honorarvolumina ansetzen könnte. Eine rechtlich gesicherte Aussage ist das aber nicht.

Auch Ihre konkrete Beispielrechnung mit 899 Punkten für eine 50 minütige Einzelsitzung und 519 Punkten je Gruppenpatient bei 9 Teilnehmern und 100 Minuten zeigt genau das Problem. Je nachdem, ob man nach realer Behandlerzeit, nach Patientenzahl oder nach EBM Gesamtpunkten rechnet, entstehen völlig unterschiedliche Ergebnisse. Nach einer reinen Zeitlogik wären 18 Einzelsitzungen à 50 Minuten 900 Minuten. Das entspräche 9 Gruppensitzungen à 100 Minuten. Nach einer Punktelogik entsprächen 18 Einzelsitzungen à 899 Punkten insgesamt 16.182 Punkten. Eine Gruppe mit 9 Teilnehmern à 519 Punkten ergäbe 4.671 Punkte, also rechnerisch rund 3,5 solcher Gruppen. Genau diese Differenz ist bislang nicht gesetzlich aufgelöst.

Meine fachliche Einschätzung lautet daher, eine Budgetierung, die Gruppentherapie mechanisch wie Einzelsitzungen behandeln würde, wäre versorgungspolitisch problematisch. Gruppentherapie wird gesundheitspolitisch gerade deshalb als wichtig angesehen, weil sie vorhandene therapeutische Kapazitäten besser nutzen und mehr Patientinnen und Patienten erreichen kann. Eine künftige Vergütungs oder Verteilungsregel müsste deshalb vermeiden, dass Gruppenangebote gegenüber Einzeltherapie faktisch unattraktiver werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine ausdrückliche und gesicherte Antwort auf Ihre konkrete Frage. Die konkrete Ausgestaltung würde, soweit der gesetzliche Rahmen entsprechend beschlossen würde, maßgeblich von der Selbstverwaltung, also insbesondere Bewertungsausschuss, Kassenärztlicher Bundesvereinigung, GKV Spitzenverband und den Kassenärztlichen Vereinigungen, abhängen. Genau dort müsste geklärt werden, ob Gruppentherapie nach EBM Punkten, Zeit, Teilnehmerzahl oder einer besonderen Schutzregel für Gruppenangebote berücksichtigt wird.

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