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GKV-Reform, Psychotherapie und Verteilungsgerechtigkeit trotz bereits aktuell ungleicher Überschussverteilung (Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) – Wie gewährleisten?

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Simone Borchardt
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Frage von Jasmin E. •

GKV-Reform, Psychotherapie und Verteilungsgerechtigkeit trotz bereits aktuell ungleicher Überschussverteilung (Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) – Wie gewährleisten?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

morgen berät der Gesundheitsausschuss das Beitragsstabilisierungsgesetz. Eine GKV-Reform ist nötig, ohne pauschale Ausnahmen – das teile ich. Zweifel bleiben bei der Budgetierung der Psychotherapie: Der Praxisüberschuss liegt laut BPtK schon jetzt bei nur 52 EUR/Stunde, knapp der Hälfte des fachärztlichen Niveaus.

Überzeugt da allein das Argument, kein Bereich dürfe ausgenommen werden? Offen bleibt die Verteilungsgerechtigkeit (Art. 3 I GG): Warum sollen gut- und schlechtverdienende Gruppen gleich stark beitragen?

Hinzu kommt der Änderungsantrag zur Streichung von §§ 87 Abs. 2c S. 8 und 87b Abs. 2 S. 4 SGB V. Schon die Begründung deutet Übergangsregelungen angesichts erwarteter Insolvenzen an.

Steht nun "offen" eine Unterschreitung des verfassungsrechtlichen Vergütungsniveaus (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 GG) bevor oder wozu dient dieser Vorschlag sonst?

Mit freundlichen Grüßen und großem Respekt vor Ihrer Arbeit – trotz inhaltlicher Differenzen

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Antwort von CDU

Sie sprechen mehrere Punkte an, die sauber getrennt werden müssen.

Die Reform verfolgt nicht das Ziel, die Einkommen einzelner Berufsgruppen anzugleichen oder wirtschaftliche Ergebnisse zwischen verschiedenen Fachrichtungen neu zu verteilen. Maßstab ist die effiziente Verwendung der Beitragsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die GKV finanziert eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Sie ist kein Instrument zur Herstellung gleicher Überschüsse zwischen unterschiedlichen Arzt- oder Therapeutengruppen.

Sie verweisen darauf, dass psychotherapeutische Praxen bereits heute geringere Überschüsse erzielen als manche fachärztlichen Praxen. Selbst wenn die von Ihnen genannten Zahlen zutreffen, folgt daraus nicht, dass jede Änderung der Vergütung gegen Art. 3 oder Art. 12 Grundgesetz verstößt. Unterschiedliche Vergütungsstrukturen bestehen im Gesundheitswesen seit vielen Jahren. Sie ergeben sich aus unterschiedlichen Leistungsbildern und aus Entscheidungen der gemeinsamen Selbstverwaltung. Das Grundgesetz garantiert keine Gleichheit der Einkommen zwischen verschiedenen Heilberufen.

Entscheidend ist aus meiner Sicht, dass das bestehende System trotz erheblicher Ausgaben seinen Versorgungsauftrag nicht vollständig erfüllt. Die langen Wartezeiten auf einen Therapieplatz und die vielerorts unzureichende Versorgung schwer psychisch erkrankter Menschen zeigen, dass erhebliche Effizienzprobleme bestehen. Genau dort setzt die Reform an. Vorhandene Ressourcen sollen so eingesetzt werden, dass mehr Patientinnen und Patienten zeitnah behandelt werden können.

Ihre Schlussfolgerung aus der Begründung des Änderungsantrags teile ich nicht. Übergangsregelungen sind bei umfangreichen Strukturreformen ein übliches gesetzgeberisches Instrument. Daraus lässt sich weder ableiten, dass Insolvenzen politisch beabsichtigt wären, noch dass der Gesetzgeber selbst von einer verfassungswidrigen Vergütung ausgeht.

Mit der Streichung der Vergütungsgarantien nach § 87 Abs. 2c Satz 8 und § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V wird eine bisherige Sonderstellung der Psychotherapie innerhalb der vertragsärztlichen Vergütung zurückgeführt. Ziel ist eine einheitlichere Systematik der Honorarverteilung. Daraus folgt nicht, dass psychotherapeutische Leistungen künftig unangemessen vergütet werden. Die konkrete Honorarverteilung bleibt weiterhin Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Über die Vereinbarkeit einzelner Regelungen mit Art. 12 oder Art. 3 Grundgesetz entscheiden im Streitfall die zuständigen Gerichte. Nach meiner Einschätzung bewegt sich der Gesetzgeber mit dieser Reform innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums. 

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