Label
Hitzeschutz verbindlich im SGB verankern: Werden Sie sich dafür einsetzen, Hitzeschutz verbindlich im Sozialgesetzbuch zu verankern – insbesondere im SGB V, IX und XI?

Portrait von Simone Borchardt
Simone Borchardt
CDU
98 %
257 / 262 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Berta H. •

Hitzeschutz verbindlich im SGB verankern: Werden Sie sich dafür einsetzen, Hitzeschutz verbindlich im Sozialgesetzbuch zu verankern – insbesondere im SGB V, IX und XI?

Werden Sie sich dafür einsetzen, Hitzeschutz verbindlich im Sozialgesetzbuch zu verankern – insbesondere im SGB V, IX und XI? Menschen mit Behinderungen, Pflege- und Unterstützungsbedarf sind durch Hitze besonders gefährdet. Notwendig sind verbindliche Schutzpflichten, klare Zuständigkeiten und eine gesicherte Finanzierung – auch für das Wohn- und Lebensumfeld. Dabei müssen Barrierekaskaden berücksichtigt werden, damit Schutzmaßnahmen tatsächlich barrierefrei und selbstständig nutzbar sind. Werden Sie sich in Ihrer Fraktion für eine entsprechende gesetzliche Regelung einsetzen und diese politisch vorantreiben?

Portrait von Simone Borchardt
Antwort von CDU

Nein, ich werde mich nicht dafür einsetzen, Hitzeschutz pauschal mit neuen Schutzpflichten und neuen Finanzierungsansprüchen im SGB V, IX und XI zu verankern.

Und ich möchte einen Punkt sehr deutlich ansprechen. Bündnis 90/Die Grünen betreiben unter dem Titel „Klimaschutz ist Hitzeschutz“ eine bundesweite politische Kampagne und rufen ausdrücklich dazu auf, Abgeordnete anzuschreiben. Dafür wird sogar eine vorbereitete E-Mail angeboten. Das ist selbstverständlich legitime politische Arbeit. Es ist aber eben eine organisierte parteipolitische Kampagne und kein neutraler Informationsprozess.

Ob Ihre konkrete Formulierung zu SGB V, IX und XI unmittelbar aus einer Vorlage der Grünen stammt, kann ich nicht belegen. Das werde ich deshalb auch nicht behaupten. Die politische Mechanik dahinter lehne ich trotzdem ab. Wer einen bestimmten Forderungskatalog nicht übernimmt, darf nicht automatisch als jemand dargestellt werden, dem der Schutz alter Menschen, Pflegebedürftiger oder Menschen mit Behinderungen gleichgültig wäre.

Diese Kampagnenlogik können Sie sich, offen gesagt, an den Hut stecken.

Hitzeschutz ist ein reales gesundheitliches Thema. Gerade ältere Menschen, Pflegebedürftige und Menschen mit bestimmten Erkrankungen können durch hohe Temperaturen erheblich gefährdet sein. Daraus folgt aber nicht, dass jede denkbare Schutzmaßnahme als neuer Anspruch in mehrere Sozialgesetzbücher geschrieben werden muss.

Das Bundesgesundheitsministerium weist selbst darauf hin, dass die Verwaltungs- und Finanzierungskompetenz für den gesundheitlichen Hitzeschutz im föderalen System wesentlich bei den Ländern liegt. Für Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste gibt es bereits eine bundeseinheitliche Empfehlung für Hitzeschutzpläne, die der Qualitätsausschuss Pflege beschlossen hat.

Auch das Sozialrecht ist keineswegs regelungsfrei. Im SGB XI tragen Pflegeeinrichtungen nach § 112 Verantwortung für die Qualität ihrer Leistungen. Die verbindlichen Maßstäbe werden nach § 113 weiter konkretisiert. Im SGB V bestehen mit den §§ 20 und 20a bereits Regelungen zur Prävention und Gesundheitsförderung, ausdrücklich auch in Lebenswelten.

Auch beim SGB IX stimmt die Darstellung einer vollständigen Schutzlücke so nicht. § 77 umfasst bereits Leistungen zur Beschaffung, zum Umbau und zur Ausstattung von Wohnraum, wenn dies wegen der besonderen Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung erforderlich ist. Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen nach § 113 eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung im eigenen Wohnraum und im Sozialraum ermöglichen.

Genau deshalb halte ich wenig davon, unter dem Oberbegriff „Hitzeschutz“ zusätzliche, weitgehend offene Finanzierungsverpflichtungen in drei unterschiedliche Sozialgesetzbücher zu schreiben.

Wer beispielsweise Verschattung von Gebäuden, bauliche Kühlung, öffentliche Trinkwasserstellen, Grünflächen oder kommunale Schutzräume finanzieren möchte, muss auch sagen, wer dafür zuständig ist und aus welchem Haushalt das Geld kommen soll. Im SGB V und SGB XI würde eine Ausweitung solcher Aufgaben im Zweifel bedeuten, dass Beitragsmittel der Kranken- oder Pflegeversicherung für Aufgaben verwendet werden, die teilweise dem Bauordnungsrecht, der kommunalen Daseinsvorsorge oder der Klimaanpassung zuzuordnen sind. Im SGB IX wären die Träger der Eingliederungshilfe betroffen.

Ich halte diese Vermischung für falsch.

Natürlich müssen konkrete Hitzeschutzmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen tatsächlich nutzbar und barrierefrei ausgestaltet sein. Das ist aber etwas anderes als ein neuer, pauschaler Rechtsanspruch auf Hitzeschutzmaßnahmen im gesamten Wohn- und Lebensumfeld.

Ich werde deshalb sinnvolle Schutzmaßnahmen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und anderen besonders sensiblen Bereichen unterstützen. Ich werde aber keinen Forderungskatalog übernehmen, nur weil eine politische Kampagne versucht, aus der Zustimmung zu ihrem eigenen Instrumentarium einen moralischen Test für verantwortungsvolle Politik zu machen.

Hitzeschutz ja. Neue unklare Zuständigkeiten, offene Finanzierungsversprechen und parteipolitische Prangerlogik nein.

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Simone Borchardt
Simone Borchardt
CDU

Weitere Fragen an Simone Borchardt