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Priorisierung nach Dringlichkeit bei gedeckeltem Budget – ist das nicht Triage? Wie sollen chronisch suizidgefährdete Patienten versorgt werden, die in stabilen Phasen als nicht dringlich gelten?

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Simone Borchardt
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Frage von Axel F. •

Priorisierung nach Dringlichkeit bei gedeckeltem Budget – ist das nicht Triage? Wie sollen chronisch suizidgefährdete Patienten versorgt werden, die in stabilen Phasen als nicht dringlich gelten?

In Ihrer Antwort an Daniela S. sprechen Sie von Priorisierung, damit dringliche Fälle Vorrang haben. Priorisierung bei gedeckeltem Budget bedeutet zwingend, dass andere Patienten schlechter oder gar nicht versorgt werden. Dazu äußern Sie sich nicht.

Besonders schwierig wird das bei Menschen, die aufgrund ihrer Grunderkrankung dauerhaft gefährdet sind. Sie sind oft gerade nicht in akuter Krise – weil die kontinuierliche Behandlung sie stabil hält. Nach einer Dringlichkeitslogik erschienen sie in stabilen Phasen als weniger dringlich. Das Behandlungsverhältnis, das die Stabilität herstellt, würde zum Anlass, es zu kürzen.

Der Gesetzentwurf enthält zudem keinen Mechanismus, der Schwerkranke gezielt schützt – bei erschöpftem Budget wird anteilig vergütet, unabhängig vom Schweregrad.

Ich bitte um eine konkrete Antwort: Wie werden die nicht als dringlich eingestuften Patienten versorgt?

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Der Begriff „Triage“ ist in diesem Zusammenhang fachlich falsch. Triage bedeutet eine Auswahlentscheidung in einer akuten Mangellage, bei der Menschen trotz unmittelbarer Behandlungsnotwendigkeit nicht oder nicht mehr versorgt werden können. Davon sprechen wir bei der ambulanten Psychotherapie nicht.

Worum es geht, ist Priorisierung innerhalb eines solidarisch finanzierten Systems. Genau das geschieht im Gesundheitswesen bereits heute an vielen Stellen. Nicht jede Leistung kann unbegrenzt und unabhängig von Bedarf, Schweregrad und Versorgungsauftrag ausgeweitet werden. Die gesetzliche Krankenversicherung muss medizinisch notwendige Versorgung sichern, sie muss aber zugleich mit Beitragsmitteln verantwortungsvoll umgehen. Das ist keine Geringschätzung psychisch kranker Menschen, sondern Kern eines funktionierenden Sozialversicherungssystems.

Ihre Schlussfolgerung, Priorisierung bedeute zwingend, dass andere Patientinnen und Patienten schlechter oder gar nicht versorgt würden, teile ich nicht. Sie setzt voraus, dass Steuerung automatisch Versorgungskürzung bedeutet. Diese Gleichsetzung ist nicht überzeugend. Ziel ist nicht, Patientinnen und Patienten aus der Versorgung zu drängen, sondern vorhandene Kapazitäten besser auf den tatsächlichen Bedarf auszurichten. Der Gesetzentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgt ausdrücklich das Ziel, das Ausgabenwachstum zu begrenzen, ohne die Versorgungsqualität einzuschränken, und vorhandene Mittel effizienter einzusetzen.

Gerade Ihr Beispiel chronisch suizidgefährdeter Patientinnen und Patienten zeigt, warum die Debatte sorgfältig geführt werden muss. Eine stabile Phase ist nicht automatisch „nicht dringlich“. Bei schweren chronischen Erkrankungen kann eine kontinuierliche Behandlung medizinisch notwendig sein, gerade weil sie Krisen verhindert. Diese Einschätzung trifft aber nicht der Gesetzgeber im Einzelfall, sondern die behandelnde Fachperson im Rahmen der geltenden Versorgungsstrukturen. Der Bundestag schreibt keine konkreten Therapieverläufe in ein Gesetz. Er setzt den Rahmen, innerhalb dessen die gemeinsame Selbstverwaltung, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Leistungserbringer Versorgung organisieren.

Auch künftig gibt es für psychisch erkrankte Menschen nicht nur ein einziges Zugangstor. Die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung, probatorische Sitzungen sowie Kurz- und Langzeittherapien bleiben Bestandteile der Versorgung. Die Terminservicestellen vermitteln nach Angaben der KBV unter anderem Termine für psychotherapeutische Sprechstunden, Akutbehandlungen und probatorische Sitzungen.  Auch die 116117 verweist auf diesen Weg für psychotherapeutische Termine, einschließlich Sprechstunde, Akutbehandlung und probatorischer Sitzung.

Richtig ist, dass eine Budgetierung Auswirkungen auf Vergütungsstrukturen haben kann. Das bestreite ich nicht. Falsch ist aber die Behauptung, daraus folge automatisch ein Schutzverlust für schwer kranke Menschen oder gar eine Art Triage. Schwerkranke Patientinnen und Patienten verschwinden nicht aus dem Leistungsrecht. Sie verlieren auch nicht deshalb ihren Behandlungsanspruch, weil über die Vergütungssystematik neu entschieden wird.

Der entscheidende Punkt ist ein anderer. Das heutige System führt bereits zu erheblichen Wartezeiten und ungesteuerten Zugängen. Wer diesen Zustand verteidigt, muss erklären, warum ausgerechnet die jetzige Struktur besonders gerecht oder effizient sein soll. Lange Wartezeiten sind kein Beweis für ein funktionierendes System. Sie zeigen, dass Bedarf, Zugang und Kapazitäten nicht gut genug zusammengeführt werden.

Deshalb bleibt meine Position klar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass Versorgung verlässlich bleibt und die Beitragszahler nicht immer weiter belastet werden. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, einzelne Therapiefrequenzen gesetzlich abzusichern oder jede fachliche Priorisierungsentscheidung vorzugeben. Gerade bei schweren chronischen Erkrankungen muss die medizinische Bewertung im Einzelfall maßgeblich bleiben.

Die von Ihnen beschriebene Folgerung, stabile Patientinnen und Patienten würden künftig gerade wegen ihrer Stabilität aus der Behandlung gedrängt, ergibt sich aus dem Gesetzentwurf nicht. Dazu habe ich keine gesicherten Informationen. Eine solche Behauptung lässt sich fachlich nicht aus der bloßen Rückführung psychotherapeutischer Leistungen in eine stärker gesteuerte Vergütungssystematik ableiten.

Ich verstehe, dass die Debatte in der Berufsgruppe mit Sorge geführt wird. Was ich nicht akzeptiere, ist die Behauptung, die Reform bedeute zwangsläufig den Zusammenbruch der Versorgung schwer psychisch kranker Menschen. Das ist eine Zuspitzung, die der Sache nicht gerecht wird.

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