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Sehr geehrte Frau Borchardt, wie genau kommt denn eigentlich das BMG seiner Rechtsaufsicht bzgl. Selbstverwaltung im Gesundheitswesen nach? Wie kann ich mir das vorstellen?

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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Maureen S. •

Sehr geehrte Frau Borchardt, wie genau kommt denn eigentlich das BMG seiner Rechtsaufsicht bzgl. Selbstverwaltung im Gesundheitswesen nach? Wie kann ich mir das vorstellen?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

herzl. Dank für Ihre freundl. und sachl. Antwort vom 28.05.26 auf meine Frage zu Ihrer Ansicht nach mögl. Problemen bei der Selbstverwaltung bzgl. Honorarkürzung bei PT. Ich bin weiterhin mit Ihnen d'accord, dass gespart werden muss. Neben PPT mit "vollem Kassensitz" bin ich freiwillig in der GKV.

Meine Frage stelle ich jetzt als freiwillig GK-Versicherte (und nicht als PPT!):

Bzgl. der Honorarkürzung ab 01.04.26 muss ich mich als GK-Versicherte leider fragen: Durch Selbstverwaltung wurden PT-Honorare angepasst (erhöht) und nun gekürzt? Wurden etwa bis zum 01.04.26 Beiträge der GK-Versicherten unnötig in PT verwendet? Wie kam denn das BMG bislang dann überhaupt seiner Rechtsaufsicht nach? Der EBA hat m.W.n. eine Überprüfung des Berechnungsmodells bzgl. PT bis zum 30.09.26 avisiert; leider aber ab 01.04.26 die Honorarkürzung von 4,5 % beschlossen. Ich verstehe das nicht (v.a. als selbst freiwillig GK-Versicherte). Ich verbleibe herzlichst.

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Antwort von CDU

Ja, ich stehe mit unterschiedlichen Akteuren des Gesundheitswesens im Austausch, auch mit Vertreterinnen und Vertretern aus der ambulanten Versorgung. Dazu gehören Gespräche mit Leistungserbringern, Verbänden, Selbstverwaltung und Betroffenen. Mir ist bewusst, dass der Praxisalltag in der psychotherapeutischen Versorgung anspruchsvoll ist und dass viele niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine hohe fachliche, organisatorische und finanzielle Verantwortung tragen.

Gleichzeitig möchte ich klar sagen, dass ich mich zu dieser Frage bereits mehrfach und ausführlich geäußert habe. Die Debatte wird nicht besser, wenn dieselben Punkte immer wieder verkürzt zugespitzt werden. Die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen wird nicht unmittelbar durch einzelne Abgeordnete festgelegt, sondern ist Teil der gemeinsamen Selbstverwaltung. Dort müssen Vergütung, Versorgungsauftrag, Bedarfsplanung und Finanzierbarkeit zusammen betrachtet werden.

Natürlich braucht jede Praxis verlässliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Das gilt für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ebenso wie für Hausärzte, Fachärzte, Apotheken, Pflegeeinrichtungen und andere Leistungserbringer. Aber auch die gesetzliche Krankenversicherung steht unter erheblichem finanziellen Druck. Deshalb kann Politik nicht jede berechtigte Sorge einzelner Berufsgruppen isoliert betrachten, sondern muss das Gesamtsystem im Blick behalten.

Mein Anspruch bleibt, dass psychotherapeutische Versorgung erreichbar, qualitativ gut und verlässlich organisiert sein muss. Dazu gehören faire Rahmenbedingungen für Praxen, aber auch eine ehrliche Debatte über Steuerung, Priorisierung und die begrenzten Mittel der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler.

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Antwort von CDU

Die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über Gremien der Selbstverwaltung bedeutet nicht, dass das Ministerium jede fachliche oder finanzielle Entscheidung anstelle der Selbstverwaltung trifft. Es handelt sich um eine Rechtsaufsicht, nicht um eine Fachaufsicht. Geprüft wird also insbesondere, ob ein Beschluss im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit gefasst wurde, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, ob die gesetzlichen Grenzen beachtet wurden und ob die Begründung tragfähig ist.

Konkret bedeutet das beim Bewertungsausschuss beziehungsweise beim Erweiterten Bewertungsausschuss: Die Beschlüsse sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Das Ministerium kann zusätzliche Informationen und Stellungnahmen anfordern. Es kann einen Beschluss beanstanden, wenn rechtliche Gründe dagegen sprechen. Es ersetzt aber nicht die Bewertung der Selbstverwaltung durch eine eigene politische oder fachliche Wunschentscheidung, solange der Beschluss rechtlich vertretbar ist.

Für Versicherte ist diese Konstruktion nicht immer leicht nachvollziehbar. Ich verstehe deshalb Ihre Frage sehr gut. Eine spätere Absenkung von Honoraren bedeutet aber nicht automatisch, dass zuvor Beiträge der gesetzlich Versicherten „unnötig“ verwendet wurden. Vergütungsregelungen beruhen auf Berechnungsmodellen, Vergleichsgruppen, Kostenentwicklungen, Rechtsprechung und regelmäßigen Neubewertungen. Wenn ein Modell überprüft oder angepasst wird, kann das zu höheren oder niedrigeren Bewertungen führen. Daraus folgt nicht zwingend, dass frühere Zahlungen rechtswidrig oder sachlich grundlos waren.

Der Beschluss zur Absenkung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 Prozent ab dem 1. April 2026 ist im Erweiterten Bewertungsausschuss gefallen. Nach meiner Kenntnis wurde zugleich eine weitere Überprüfung des Berechnungsmodells angekündigt. Dass eine Absenkung bereits vor Abschluss einer weiteren Prüfung beschlossen wurde, ist politisch und fachlich diskutabel. Rechtlich ist aber entscheidend, ob der Beschluss auf einer zulässigen Grundlage gefasst wurde und ob das Verfahren eingehalten wurde.

Ich halte es für richtig, dass solche Entscheidungen transparent begründet und überprüfbar veröffentlicht werden. Gerade freiwillig gesetzlich Versicherte haben einen berechtigten Anspruch darauf, dass Beitragsmittel wirtschaftlich eingesetzt werden. Zugleich muss die Versorgung stabil bleiben. Deshalb muss man bei jeder Vergütungsentscheidung zwei Dinge zusammen betrachten: die Beitragsbelastung der Versicherten und die konkrete Versorgungslage vor Ort.

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