Sehr geehrte Frau Borchardt,es kann also keine zusätzliche Beihilfe beim Dienstherrn beantragt werden die die Mehrkosten im Pflegefall übernimmt?MfG Patrik B.
Nachfrage zu Ihrer sehr ausführlichen Antwort,Danke, auf meine Frage zu Pflegemehrkosten bei Beamten.(12.6.2026)
Folgender Artikel in der WiWo beschreibt aber genau das .Zitat:Trotzdem wird es bei Beamtenkindern nicht zu diesem Fall kommen, weil die Beamten und ihre Ehepartner durch den Dienstherrn besonders abgesichert sind.
Diese Unterstützung ist direkt im Beamtenversorgungsrecht verankert und hat Vorrang vor Sozialhilfe. Sozialhilferechtliche Prinzipien wie das Nachrangigkeitsprinzip gelten hier somit nicht. Dieses Prinzip gibt sonst vor, dass erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, bevor Sozialhilfe greift.
Ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder ist rechtlich zwar möglich, da die BGB-Regelungen gelten, faktisch aber aufgrund der Beihilferegelungen ausgeschlossen.
https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/m%C3%BCssen-auch-beamtenkinder-f%C3%BCr-pflegekosten-der-eltern-aufkommen/ar-AA25hrU0?ocid=msedgdhp&pc=ACTS&cvid=6a2b01629
Der von Ihnen zitierte Artikel greift einen Punkt auf, der in der Sache nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, aber sehr verkürzt dargestellt wird.
Beamte und Versorgungsempfänger sind im Pflegefall anders abgesichert als viele andere Pflegebedürftige. Neben der Pflegepflichtversicherung gibt es die Beihilfe des Dienstherrn. Diese Beihilfe beruht auf der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten und kann auch bei Pflegekosten eine Rolle spielen.
Daraus folgt aber nicht, dass der Dienstherr automatisch jede Rechnung eines Pflegeheims vollständig übernimmt. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Es kommt darauf an, welche Kosten beihilfefähig sind, welcher Beihilfesatz gilt, welche Leistungen die Pflegeversicherung übernimmt und welche Eigenanteile verbleiben. Zudem unterscheiden sich die Regelungen je nachdem, ob es um Bundesbeamte oder Landesbeamte geht.
In besonderen Fällen kann es ergänzende Beihilfe geben, wenn notwendige Pflegekosten den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würden. Das ist aber etwas anderes als eine pauschale Kostenübernahme ohne Prüfung. Wer daraus macht, Beamte müssten sich um Pflegekosten grundsätzlich keine Sorgen machen, greift zu kurz.
Für die Kinder pflegebedürftiger Eltern gilt ebenfalls, ein Unterhaltsanspruch kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich bestehen. In der Praxis wird Elternunterhalt aber vor allem dann relevant, wenn Sozialhilfe einspringt und der Sozialhilfeträger mögliche Ansprüche prüft. Seit dem Angehörigen Entlastungsgesetz werden Kinder dabei grundsätzlich erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen. Das gilt nicht nur für Beamtenkinder, sondern allgemein.
Wenn bei Beamten oder Versorgungsempfängern Pflegeversicherung, Beihilfe und gegebenenfalls ergänzende Beihilfe ausreichen, wird Sozialhilfe häufig gar nicht erst benötigt. Dann stellt sich auch die Heranziehung der Kinder über den Sozialhilfeträger regelmäßig nicht. Das ist aber keine Sonderbefreiung für Beamtenkinder, sondern eine Folge der vorgelagerten Absicherung im Beamtenrecht.
Ich halte es für wenig hilfreich, diese Debatte als Auseinandersetzung "Angestellte gegen Beamte" zu führen. Die meisten Beamten sind keine Spitzenverdiener, sondern arbeiten als Lehrer, Polizistinnen, Justizbedienstete, Verwaltungsmitarbeiter oder Feuerwehrleute für unser Land. Wer Pflegekosten, Beihilfe und Elternunterhalt seriös diskutieren will, sollte nicht Berufsgruppen gegeneinander ausspielen.
Die eigentliche Frage lautet, wie organisieren wir Pflege so, dass Pflegebedürftige gut versorgt werden, Angehörige nicht überfordert sind und Beitragszahler, Steuerzahler sowie öffentliche Haushalte die Kosten dauerhaft tragen können? Daran müssen wir politisch arbeiten.
