Warum endet der extrabudgetäre Vergütungsschutz für psychisch erkrankte Menschen mit der Volljährigkeit – sofern sie nicht als „schwer psychisch krank“ eingestuft werden?
Frau Borchardt,Sie setzen sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche sowie schwer psychisch kranke Erwachsene extrabudgetär vergütet werden. Alle anderen erwachsenen Patientinnen und Patienten sollen hingegen wieder budgetär versorgt werden.Wie rechtfertigen Sie diese Trennung? Warum soll der Vergütungsschutz für Erwachsene davon abhängen, wie schwer ihre Erkrankung eingestuft wird? Und wo ziehen Sie die Grenze – ab wann gilt ein Mensch als „schwer psychisch krank“ und wer entscheidet das?Außerdem: Warum soll eine psychische Erkrankung mit 17 Jahren grundsätzlich extrabudgetär vergütet werden, mit 18 Jahren aber nur noch dann, wenn sie als „schwer genug“ eingestuft wird? Welche medizinische oder ethische Begründung gibt es für diese Unterscheidung?
Diee von Ihnen angesprochene Differenzierung ist keine Abwertung einzelner Patientengruppen, sondern Ausdruck einer gesundheitspolitischen Schwerpunktsetzung. Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen haben häufig einen besonders hohen und kontinuierlichen Behandlungsbedarf. Diesem Umstand trägt die vorgesehene Regelung Rechnung.
Die Rückkehr zur Budgetierung erfolgt zudem nicht ohne Grund. Die Entbudgetierung der vergangenen Jahre hat die mit ihr verbundenen Erwartungen nicht erfüllt. Insbesondere sollten zusätzliche Behandlungskapazitäten entstehen und Wartezeiten sinken. Trotz deutlich gestiegener Ausgaben bestehen jedoch weiterhin erhebliche regionale Unterschiede bei der Verfügbarkeit von Therapieplätzen. Der angestrebte Skaleneffekt ist damit ausgeblieben.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht zu prüfen, ob die eingesetzten Beitragsmittel effizient verwendet werden. Die gesetzliche Krankenversicherung muss ihre begrenzten Mittel so einsetzen, dass möglichst viele Versicherte profitieren. Deshalb sollen Ausnahmeregelungen auf Bereiche konzentriert werden, in denen sie medizinisch besonders begründet sind.
Für alle gesetzlich Versicherten bleibt der Anspruch auf medizinisch notwendige Psychotherapie selbstverständlich bestehen. Es geht nicht um die Frage, ob eine Behandlung erfolgt, sondern um die Ausgestaltung der Vergütung innerhalb des vertragsärztlichen Systems.
Die Abgrenzung, wer als schwer psychisch erkrankt gilt, trifft nicht der Gesetzgeber im Einzelfall. Die konkreten Kriterien werden im Rahmen der Selbstverwaltung festgelegt und von den behandelnden Ärztinnen, Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten angewendet.
Auch die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen und Volljährigen ist im Gesundheitswesen nicht ungewöhnlich. Kinder und Jugendliche genießen in vielen Bereichen einen besonderen gesetzlichen Schutz. Daraus folgt keine unterschiedliche Wertigkeit der Erkrankung, sondern eine bewusste Priorisierung besonders schutzbedürftiger Gruppen.
Ziel der Reform ist es, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern und gleichzeitig die Versorgung dort besonders zu schützen, wo der Bedarf am größten ist.
