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Was bedeutet der Gesetzesentwurf für Therapeuten mit einem halben Kassensitz?

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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Andrea S. •

Was bedeutet der Gesetzesentwurf für Therapeuten mit einem halben Kassensitz?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

Leider habe ich noch nicht verstanden, was dies genau für Psychotherapeuten mit einem halben Kassensitz bedeutet. Ihre Beispielrechnung war mir noch nicht deutlich. Werden bei einem halben Kassensitz 18 Sitzungen „voll“ bezahlt und alle anschließenden Sitzungen budgetiert? Wonach richtet sich dieses Budget? In ihrer Rechnung wären 97% von der Sitzung bitter (fehlende Wertschätzung der gleichen Leistung), würde jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass ich dafür einen Kassenpatienten abweisen würde. 5% Vergütung für eine Therapiesitzung wären jedoch ein finanzieller Ruin, da die laufenden Kosten für die Praxis leider immer nur steigen und ich damit meinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Mit dem Wegfall des KZT Zuschlags, der Budgetierung und der allgemeinen Reduzierung um 4,5% ist in einem Bereich der „nur“ 0,7 Prozent der Ausgaben der KK ausmacht überproportional viel gekürzt?

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Antwort von CDU

Ich kann gut nachvollziehen, dass gerade Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit hälftigem Versorgungsauftrag wissen möchten, was die geplanten Änderungen konkret für ihre Praxis bedeuten.

Zunächst ist mir wichtig, einen Punkt klarzustellen. Der Gesetzentwurf enthält keine Regelung nach dem Muster, dass bei einem halben Kassensitz 18 Sitzungen voll vergütet werden und ab der 19. Sitzung automatisch nur noch ein bestimmter Abschlag gilt. Meine bisherigen Beispielrechnungen dienten dazu, mögliche Mechanismen verständlicher zu machen. Sie waren keine verbindliche Festlegung einer späteren Honorargrenze.

Ein halber Kassensitz beschreibt zunächst den Umfang des Versorgungsauftrags in der Bedarfsplanung. Er ist aber nicht automatisch eine starre Grenze, bis zu der einzelne Sitzungen voll bezahlt werden und danach nicht mehr. Die spätere Vergütung hängt davon ab, wie die Gesamtvergütung zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart und anschließend im Honorarverteilungsmaßstab verteilt wird. Der Regierungsentwurf sieht für bestimmte bislang extrabudgetär vergütete Leistungen künftig gedeckelte Gesamtvergütungen vor. Die erstmalige Festsetzung soll sich nach dem Ausgabenvolumen des Jahres 2025 richten, fortgeschrieben um gesetzlich vorgesehene Anpassungen. Die konkrete Verteilung an Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten liegt dann bei der Selbstverwaltung. Genau deshalb wäre es unseriös, für jede einzelne Praxis bereits jetzt eine belastbare Prozentzahl zu nennen.

Eine Vergütung von nur 5 Prozent für eine regulär erbrachte Therapiesitzung wäre aus meiner Sicht kein tragfähiges Modell. Eine solche Größenordnung ist auch nicht als ausdrückliche gesetzliche Vorgabe im Entwurf enthalten. Wenn spätere Honorarverteilungsregelungen zu faktischen Abbruchkanten führen würden, die Praxen wirtschaftlich nicht verkraften können und dadurch Versorgungskapazitäten gefährden, müsste das politisch und in der Selbstverwaltung sehr genau überprüft werden.

Richtig ist aber auch, dass mehrere Maßnahmen gleichzeitig auf die psychotherapeutische Versorgung wirken können. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab ab dem 1. Januar 2027 keine Zuschläge mehr für Leistungen im ersten Therapieblock einer neuen Kurzzeittherapie enthalten soll. Die damit verbundenen Minderausgaben werden im Entwurf mit rund 100 Millionen Euro jährlich angegeben. Daneben steht die bereits beschlossene Absenkung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 Prozent zum 1. April 2026. Diese Entscheidung wurde allerdings nicht vom Bundestag getroffen, sondern vom Erweiterten Bewertungsausschuss nach gescheiterten Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband.

Ich teile deshalb den Punkt, dass man die Maßnahmen nicht isoliert betrachten darf. Wegfall des Kurzzeittherapie-Zuschlags, Änderungen bei der Budgetlogik und die Abwertung im Bewertungsausschuss können sich in der Praxis addieren. Genau deshalb muss im parlamentarischen Verfahren sorgfältig geprüft werden, ob die vorgesehene Regelung in der psychotherapeutischen Versorgung zu Fehlanreizen führt, etwa indem Praxen zusätzliche GKV-Behandlungen nicht mehr anbieten können oder wollen.

Zugleich steht die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt unter erheblichem finanziellen Druck. Der Regierungsentwurf verweist auf ein Defizit von knapp 10 Milliarden Euro im Jahr 2024, eine erwartete Deckungslücke von rund 15 Milliarden Euro im Jahr 2027 und bis zu rund 40 Milliarden Euro im Jahr 2030. Die Ausgaben steigen laut Entwurf derzeit um knapp 8 Prozent pro Jahr und damit deutlich stärker als die Einnahmen.  Diese Lage zwingt dazu, alle Ausgabenbereiche kritisch anzusehen. Das bedeutet aber nicht, dass jede vorgeschlagene Maßnahme in jedem Detail richtig austariert ist.

Der Hinweis, dass die ambulante Psychotherapie nur einen kleinen Anteil an den Gesamtausgaben der GKV ausmacht, ist nachvollziehbar. Er beantwortet aber nicht allein die Frage, ob eine bestimmte Vergütungsregel sachgerecht ist. Entscheidend ist, ob die Regelung Versorgung erhält, Fehlanreize vermeidet und wirtschaftlich tragfähige Praxen ermöglicht. Genau daran muss der Entwurf gemessen werden.

Mein Ziel ist daher nicht, Psychotherapie pauschal schlechterzustellen. Psychotherapeutische Versorgung ist medizinisch notwendig und für viele Patientinnen und Patienten unverzichtbar. Im weiteren Verfahren kommt es darauf an, die finanziellen Wirkungen realistisch zu bewerten und zugleich zu verhindern, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen am Ende längere Wartezeiten oder weniger Behandlungsangebote erleben.

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