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Welche Evidenzkriterien gelten für den Ausschluss von GKV-Leistungen?

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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Christian B. •

Welche Evidenzkriterien gelten für den Ausschluss von GKV-Leistungen?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

die Bundesregierung begründet den geplanten Ausschluss der Homöopathie aus den GKV-Satzungsleistungen mit fehlender wissenschaftlicher Evidenz. Gleichzeitig existieren innerhalb der regulären GKV-Versorgung auch Leistungen mit begrenzter Evidenzlage. So schreibt die Cochrane Collaboration zur Tonsillektomie bei Erwachsenen, es gebe „not enough evidence to draw firm conclusions“, zudem werde die Evidenzqualität als „low quality“ beschrieben:

https://www.cochrane.org/evidence/CD001802_surgical-removal-tonsils-tonsillectomy-chronic-or-recurrent-acute-tonsillitis

Vor diesem Hintergrund würde mich interessieren, nach welchen konkreten und einheitlichen Kriterien die Politik entscheidet, wann eine Methode wie Homöopathie aus dem GKV-System ausgeschlossen werden soll, während andere Leistungen trotz begrenzter Evidenz weiterhin reguläre GKV-Leistungen bleiben. Danke, Christian B. , Homoeopathiewatchblog

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Antwort von CDU

Der von Ihnen angesprochene Punkt ist berechtigt, weil die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach dem einfachen Schema arbeitet, dass jede Leistung entweder vollständig belegt oder vollständig unbelegt ist. In der medizinischen Versorgung gibt es viele Situationen, in denen die Evidenzlage unterschiedlich stark ist. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob es einzelne Studien gibt oder ob eine Übersichtsarbeit Einschränkungen benennt, sondern wie Nutzen, medizinische Notwendigkeit, Risiken, Alternativen, Indikation und Wirtschaftlichkeit insgesamt bewertet werden.

Der Maßstab der GKV ist im Kern klar. Leistungen müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Bei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bewertet der Gemeinsame Bundesausschuss diese Fragen in strukturierten Verfahren. Dabei geht es nicht nur um abstrakte Evidenz, sondern auch darum, für welche Patientengruppe, bei welcher Diagnose, unter welchen Qualitätsanforderungen und mit welcher Nutzen-Risiko-Abwägung eine Leistung eingesetzt werden kann.

Der Vergleich mit der Tonsillektomie zeigt genau diesen Unterschied. Eine Mandeloperation ist keine Leistung, die beliebig oder pauschal erbracht werden soll. Sie kommt nur bei entsprechender ärztlicher Indikation in Betracht, sie ist mit Operationsrisiken verbunden und sie muss im Einzelfall gegen konservative Behandlungsalternativen abgewogen werden. Wenn die Evidenzlage für bestimmte Patientengruppen begrenzt ist, bedeutet das nicht automatisch, dass die Leistung in jeder Konstellation ohne Nutzen ist. Es bedeutet vielmehr, dass die Indikationsstellung eng, sorgfältig und überprüfbar sein muss.

Bei der Homöopathie liegt der Fall anders. Es geht im aktuellen Gesetzentwurf nicht um den Ausschluss einer regulären medizinisch notwendigen Standardleistung bei klarer Indikation, sondern um zusätzliche Satzungsleistungen der Krankenkassen. Diese Leistungen sind freiwillige Zusatzangebote einzelner Kassen und werden aus Beitragsmitteln der Solidargemeinschaft finanziert. Für solche Leistungen muss ebenfalls gelten, dass ein hinreichend nachgewiesener medizinischer Nutzen vorliegt. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht ist, ist es aus meiner Sicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die Erstattung aus Beitragsmitteln kritisch überprüft.

Ich sage zugleich ausdrücklich, dass ich die persönliche Entscheidung von Patientinnen und Patienten respektiere, komplementäre Verfahren zu nutzen. Ein Ausschluss aus der GKV-Erstattung bedeutet kein Verbot der Anwendung. Er bedeutet aber, dass Beitragsmittel, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Rentnerinnen und Rentnern aufgebracht werden, vorrangig für medizinisch notwendige und nachweislich wirksame Versorgung eingesetzt werden müssen.

Ein einheitliches Kriterium gibt es also nicht als einfache politische Checkliste. Es gibt aber einen einheitlichen Grundsatz. Je knapper die Mittel in der GKV sind, desto stärker muss begründet werden, warum eine Leistung solidarisch finanziert werden soll. Bei Leistungen mit begrenzter Evidenz kann das Ergebnis eine engere Indikationsstellung, eine Qualitätssicherung, eine erneute Bewertung oder auch eine Erprobung sein. Bei Leistungen ohne hinreichend nachgewiesenen spezifischen Nutzen kann das Ergebnis auch der Ausschluss aus der Erstattung sein.

Für mich ist dabei wichtig, dass diese Maßstäbe nicht selektiv gelten. Wer Evidenzbasierung ernst nimmt, muss sie in allen Leistungsbereichen anwenden. Das betrifft nicht nur die Homöopathie, sondern auch Vorsorge, Operationen, Arzneimittel, digitale Anwendungen und bestehende Versorgungsstrukturen. Die GKV muss offen für medizinischen Fortschritt bleiben, aber sie darf nicht jede gewünschte oder traditionell genutzte Leistung automatisch aus Beitragsmitteln finanzieren.

Fachliche Grundlage: Der Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht vor, dass homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistungen der Krankenkassen angeboten werden können. Zugleich soll der Gemeinsame Bundesausschuss bestehende Früherkennungsregelungen anhand des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse überprüfen.  Die Finanzkommission Gesundheit empfiehlt ausdrücklich, Leistungen ohne nachgewiesenen Nutzen grundsätzlich nicht aus Mitteln der solidarischen Krankenversicherung zu erstatten, auch nicht als Satzungs- oder Ermessensleistungen.  Der G-BA bewertet Methoden nach Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.  Zur Tonsillektomie bei Erwachsenen weist Cochrane tatsächlich auf eine niedrige Evidenzqualität und unzureichende Daten für feste Schlussfolgerungen hin, benennt aber auch kurzfristige Hinweise auf weniger Halsschmerztage und erhebliche Abwägungsfragen wegen Operationsrisiken.

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