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Wie gedenken Sie, im Rahmen der Notfallreform die Rechtssicherheit bei der Schmerztherapie durch Notfallsanitäter sicherzustellen?

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Simone Borchardt
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Frage von Frederik R. •

Wie gedenken Sie, im Rahmen der Notfallreform die Rechtssicherheit bei der Schmerztherapie durch Notfallsanitäter sicherzustellen?

Gem. § 13 Abs. 1b BtmG ist es NotSan erlaubt, im Rahmen der eigenverantwortlichen Heilkunde (§ 2a NotSanG) Betäubungsmittel zur Schmerztherapie anzuwenden. Der Gesetzgeber hat hier normiert, dass NotSan auch dann tätig werden dürfen, wenn heilkundliche Maßnahmen medikamentöser Art „zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich“ sind. Die Norm setzt die bereits seit 2021 bestehende Rechtsprechung des VGH München, nach welcher „schon die bloße Aufrechterhaltung einer regelwidrigen Beeinträchtigung des körperlichen Wohl-befindens den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) durch Unterlassen erfüllt, sofern – wie im Fall des Einsatzes eines ausgebildeten Notfallsanitäters im Rettungsdienst – eine Rechts-pflicht zum Einschreiten (§ 13 StGB) besteht“ in geltendes Recht um. Während § 13 Abs. 1b BtmG Schmerzzustände bereits erfasst, wird dies bei § 2a NotSanG weiterhin diskutiert. Wie gedenken Sie, § 2a NotSanG zu erweitern, um auch Schmerzzustände klar zu erfassen?

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Antwort von CDU

Sie sprechen einen Punkt an, bei dem zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen sauber voneinander getrennt werden müssen.

§ 2a Notfallsanitätergesetz erlaubt Notfallsanitätern die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen bis zum Eintreffen eines Arztes beziehungsweise bis zum Beginn einer ärztlichen oder teleärztlichen Versorgung. Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweilige Maßnahme in der Ausbildung erlernt wurde und beherrscht wird und dass sie erforderlich ist, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden abzuwenden. An diesen Voraussetzungen hat sich nichts geändert.

§ 13 Absatz 1b Betäubungsmittelgesetz verfolgt einen anderen Ansatz. Danach dürfen Notfallsanitäter bestimmte Betäubungsmittel ohne vorherige ärztliche Einzelanordnung verabreichen, wenn sie nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Gabe zur Abwendung von Gesundheitsgefahren oder zur Beseitigung beziehungsweise Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Eine telefonische Rücksprache mit einem Arzt in jedem Einzelfall ist dabei gerade nicht erforderlich. Die gesetzliche Konstruktion beruht vielmehr auf einer vorher festgelegten ärztlichen Standardvorgabe, also einer SOP.

Deshalb würde ich § 13 Absatz 1b BtMG nicht einfach mit der eigenverantwortlichen Heilkunde nach § 2a NotSanG gleichsetzen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich. Gerade diese Abgrenzung hat in der Praxis in der Vergangenheit zu Diskussionen geführt.

Auch der von Ihnen angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2021 ist bekannt. Der VGH hat darin ausdrücklich auf die Garantenstellung von Notfallsanitätern hingewiesen und festgestellt, dass bereits die Aufrechterhaltung einer regelwidrigen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens strafrechtlich relevant sein kann, wenn eine Rechtspflicht zum Einschreiten besteht. Gleichzeitig hat das Gericht aber auch den geltenden § 2a NotSanG mit seinen Voraussetzungen der Lebensgefahr beziehungsweise der wesentlichen Folgeschäden zugrunde gelegt. Aus dem Beschluss lässt sich deshalb meines Erachtens keine pauschale Erweiterung des § 2a auf jede behandlungsbedürftige Schmerzsymptomatik ableiten.

Genau an dieser Stelle setzt die laufende Rettungsdienstreform mit einem anderen Instrument an. Der Regierungsentwurf sieht ein Fachgremium medizinische Notfallrettung vor. Dieses soll unter anderem standardmäßige Verfahrensweisen für die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und Situationen entwickeln.

Das halte ich für den richtigen Weg. Wir brauchen möglichst klare und bundesweit vergleichbare Handlungskorridore, damit nicht wenige Kilometer Entfernung darüber entscheiden, welche Maßnahmen ein Notfallsanitäter nach welchen Vorgaben durchführen kann.

Dass Handlungsalgorithmen bislang teilweise erheblich voneinander abweichen, ist auch wissenschaftlich beschrieben. Eine bundesweite Auswertung von 112 Algorithmen mit mehr als 400 Einzelmaßnahmen kam beispielsweise zu dem Ergebnis, dass bei einem erheblichen Teil der Vorgaben nicht eindeutig erkennbar war, ob eine Maßnahme auf ärztlicher Delegation oder auf § 2a NotSanG beruhte. Gerade diese Abgrenzung ist für Verantwortlichkeit und Rechtssicherheit wesentlich.

Deshalb steht für mich im Rahmen dieser Reform nicht eine grundlegende Ausweitung des Berufsrechts im Vordergrund. Auch eine pauschale Ergänzung des § 2a NotSanG um sämtliche Schmerzzustände ist derzeit nicht Bestandteil des Regierungsentwurfs.

Der bessere Ansatz liegt zunächst in klaren, medizinisch belastbaren und bundesweit möglichst einheitlichen Standards. Das neue Fachgremium soll dafür die Grundlage schaffen. Dort werden Länder, gesetzliche Krankenversicherung, Leistungserbringer sowie medizinische Fachgesellschaften und Fachverbände in die Entwicklung der Vorgaben einbezogen.

Für die Schmerztherapie bedeutet das konkret: Die bereits geschaffene Möglichkeit nach § 13 Absatz 1b BtMG bleibt bestehen. Wo Betäubungsmittel nach standardisierten ärztlichen Vorgaben eingesetzt werden, besteht bereits eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Wo Notfallsanitäter dagegen vollständig eigenverantwortlich nach § 2a NotSanG handeln, gelten dessen Voraussetzungen weiterhin.

Sollte sich im praktischen Vollzug zeigen, dass trotz bundeseinheitlicher Standards eine konkrete Regelungslücke zwischen beiden Vorschriften bestehen bleibt und eine sachgerechte Schmerztherapie dadurch verhindert wird, muss man diese Normen erneut prüfen. Eine solche Prüfung sollte aber an konkreten Versorgungssituationen und nicht an einer pauschalen Erweiterung heilkundlicher Befugnisse ausgerichtet werden.

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