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Wie ist eine „Anpassung“ an Honorarkürzungen von 4,5 % für Psychotherapeuten wirtschaftlich möglich, wenn wir als reine Sprechstundenpraxen keine Einnahmequellen wie Labor oder Apparate besitzen?

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Simone Borchardt
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Frage von Flavia H. •

Wie ist eine „Anpassung“ an Honorarkürzungen von 4,5 % für Psychotherapeuten wirtschaftlich möglich, wenn wir als reine Sprechstundenpraxen keine Einnahmequellen wie Labor oder Apparate besitzen?

Sie argumentieren, Psychotherapeuten müssten sich wie andere Fachgruppen an Honorarregeln anpassen. Dieser Vergleich ignoriert die ökonomische Realität: Wir sind reine Sprechstundenpraxen ohne Einnahmen aus Labor, Apparaten oder Medikamenten. Eine Kürzung von 4,5 % trifft unsere einzige Ertragsgrundlage direkt.

Zudem basiert die Budgetierung auf einem Modell von 1999, das den massiven administrativen Mehraufwand (Dokumentation, IT, Anträge) von heute völlig ausblendet. Bei Wartezeiten von 142 Tagen gefährdet diese finanzielle Erosion die Versorgung massiv. Wenn Praxen aufgrund ökonomischen Drucks in den Privatsektor abwandern, kollabiert das GKV-System. Wie soll eine „Anpassung“ gelingen, wenn wir ohne technische Einnahmequellen bereits unter dem Kostendruck am Limit arbeiten? Bleiben Sie bei der Einschätzung, dass dies keine Gefährdung der Patientenversorgung darstellt?

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Antwort von CDU

Sie haben recht, dass psychotherapeutische Praxen eine andere Kosten- und Einnahmestruktur haben als etwa radiologische oder operative Praxen. Psychotherapeutische Leistungen sind im Wesentlichen zeitgebundene persönliche Leistungen. Eine ausgefallene oder geringer vergütete Therapiestunde lässt sich nicht durch technische Leistungen ausgleichen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Vergütung von Psychotherapeuten ungeprüft um 4,5 Prozent gekürzt wurde oder dass der Gesetzgeber eine solche Kürzung beschlossen hätte. Die Absenkung geht auf eine Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 zurück. In diesem Gremium entscheiden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband über die Bewertung vertragsärztlicher Leistungen. Der Deutsche Bundestag hat diese konkrete Kürzung nicht beschlossen. 

Hinzu kommt eine aktuelle Entwicklung, die in Ihrer Frage noch nicht berücksichtigt wird. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die sofortige Vollziehung der Absenkung mit Beschluss vom 9. Juli 2026 vorläufig ausgesetzt. Von der Kürzung darf daher bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung derzeit kein Gebrauch gemacht werden. Das Gericht hat Zweifel an der verwendeten Berechnungsmethodik erkennen lassen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist noch offen. 

Auch die Aussage, die Berechnung beruhe unverändert auf einem Modell aus dem Jahr 1999, trifft so nicht zu. Das Verfahren hat historische Wurzeln, wurde aber mehrfach verändert. Für die aktuelle Berechnung wurden die Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2023 sowie vertragsärztliche Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2024 verwendet. Berücksichtigt wurden ausschließlich psychotherapeutische Praxen, die mindestens die Hälfte ihrer Einnahmen mit gesetzlich Versicherten erzielen. Die angesetzten Betriebsausgaben umfassten auch Personalkosten. 

Der Vergleich mit anderen Fachgruppen erfolgt ebenfalls nicht in der Weise, dass Laborumsätze oder technische Leistungen einfach als zusätzlicher Gewinn der Vergleichspraxen behandelt würden. Nach der veröffentlichten Berechnung wurden nicht prägende Leistungen und fachgruppenspezifische Kostenanteile herausgerechnet. Ob die gewählte Methodik alle Besonderheiten psychotherapeutischer Praxen ausreichend erfasst, ist dennoch eine berechtigte Frage. Genau dies wird nun gerichtlich überprüft. 

Zur vollständigen Einordnung gehört außerdem, dass gleichzeitig die Strukturzuschläge zur Finanzierung einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft rückwirkend zum 1. Januar 2026 um 14,25 Prozent angehoben wurden. Das gleicht die Absenkung je nach Praxisstruktur nicht zwangsläufig vollständig aus. Es zeigt aber, dass nicht sämtliche Bestandteile der psychotherapeutischen Vergütung pauschal gekürzt wurden. 

Die von Ihnen genannten 142 Tage Wartezeit sind ebenfalls ernst zu nehmen. Diese Zahl stammt allerdings aus einer 2022 veröffentlichten Auswertung von Abrechnungsdaten für Patienten, die im ersten Quartal 2019 ein Erstgespräch hatten. Sie ist daher kein aktueller Messwert für das Jahr 2026. Vor allem belegt sie nicht, dass die jetzt diskutierten Vergütungsregelungen bereits zu einer Verschlechterung geführt hätten. Sie zeigt vielmehr, dass es schon lange vor den aktuellen Beschlüssen erhebliche Steuerungs- und Kapazitätsprobleme gab. 

Mit der vom Bundestag beschlossenen Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes werden psychotherapeutische Leistungen ab 2027 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt. Dabei soll der bisherige aktuelle und nicht quotierte Leistungsbedarf in die Gesamtvergütung einbezogen werden. Außerdem dürfen im Jahr 2027 bei bereits Ende 2026 begonnenen, antrags- und genehmigungspflichtigen Behandlungen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden. 

Ich bleibe deshalb bei meiner Einschätzung, dass ein zwangsläufiger Kollaps der GKV-Psychotherapie aus den bisher bekannten Regelungen nicht abgeleitet werden kann. Eine solche Behauptung geht über die vorhandenen Erkenntnisse hinaus. Das bedeutet nicht, dass wirtschaftliche Risiken, Bürokratiekosten oder regionale Versorgungsengpässe ignoriert werden dürfen. Die Auswirkungen müssen anhand der tatsächlichen Abrechnung, der Zahl angebotener Behandlungsplätze und der Wartezeiten überprüft werden. Sollten sich belastbare Hinweise auf einen Rückgang der Versorgung ergeben, muss nachgesteuert werden.

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