Wie können Sie behaupten, eine Budgetierung psychotherapeutischer Leistungen führt nicht zu einer Reduktion von Behandlungsplätzen? Das ist
Hallo Frau Borchardt, ich habe Ihre Antwort vom 19.05.26 an Katja R. gelesen und habe als Psychotherapeutin das Bedürfnis, Ihnen klar zu machen, dass eine Budgetierung psychotherapeutischer Leistungen auf jeden Fall zu einem Wegfall von Behandlungsplätzen führen wird. Wir Psychotherapeutinnen können kaum Aufgaben delegieren und unsere Praxisauslastung wegen der vorgegebenen Zeitumfänge nicht verdichten, sodass wie auf eine verlässliche Vergütung der erbrachten Leistungen angewiesen sind. Wenn wir nun ab einem bestimmten Behandlungsumfang nicht mehr sicher sein können, in welcher Höhe wir bezahlt werden, werden wir darüber hinaus nicht mehr behandeln, sondern auf anderweitige Einnahmequellen, insb. SelbstzahlerInnen und PrivatpatientInnen zurückgreifen müssen. Dies ist für mich kein Problem, aber ich sorge mich stark um meine gesetzlich Versicherten PatientInnen, denen dann noch weniger Behandlungsplätze zur Verfügung stehen und ich muss jetzt schon pro Woche ca. 15-25 Absagen erteilen.
Ich nehme Ihre Sorge ernst, gerade weil Psychotherapie eine zeitgebundene persönliche Leistung ist und sich nicht beliebig verdichten oder delegieren lässt. Dieser Punkt ist fachlich richtig. Er trägt aber nicht die Schlussfolgerung, dass jede Form der Budgetierung automatisch und zwingend zu einem rechnerisch identischen Wegfall von Behandlungsplätzen führt.
In meiner Antwort an Katja R. habe ich nicht behauptet, dass eine Budgetierung keinerlei Risiken haben kann. Eine solche pauschale Entwarnung wäre fachlich nicht seriös. Meine Aussage war eine andere. Aus dem derzeitigen Gesetzentwurf folgt nicht, dass eine psychotherapeutische Praxis ab einer bestimmten Zahl von Sitzungen automatisch unbezahlt weiterarbeiten müsste oder dass ab Sitzung X kein GKV-Behandlungsplatz mehr möglich wäre.
Der Gesetzentwurf arbeitet nicht mit einer einfachen Praxisgrenze nach dem Muster „bis hier bezahlt, danach gar nicht mehr“. Er sieht vielmehr Begrenzungen von Vergütungsvolumina, eine stärkere Bindung an die Einnahmeentwicklung der GKV und die Rückführung bestimmter bislang extrabudgetär vergüteter Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung vor. Die konkrete Auszahlung an die Praxen hängt anschließend von Honorarverteilung, Punktwerten und den Regeln der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Der Entwurf selbst stellt zugleich klar, dass Auswirkungen auf Mengenzuwächse, Versorgungsumfänge und Ressourcen nicht ausgeschlossen werden können. Genau deshalb muss diese Frage im parlamentarischen Verfahren sorgfältig geprüft werden. (BMG)
Eine vereinfachte Beispielrechnung macht den Unterschied deutlich. Angenommen, in einem Bereich werden bisher 1.000 psychotherapeutische Sitzungen mit rechnerisch jeweils 100 Euro vergütet. Das entspricht einem Vergütungsvolumen von 100.000 Euro. Wenn das verfügbare Vergütungsvolumen im Folgejahr auf 102.000 Euro steigt, zugleich aber 1.050 Sitzungen erbracht werden, läge die rechnerische Durchschnittsvergütung bei rund 97,14 Euro je Sitzung. Das wäre eine geringere durchschnittliche Vergütung je Leistung. Es wäre aber gerade nicht dasselbe wie 1.000 Sitzungen vollständig zu vergüten und 50 Sitzungen überhaupt nicht mehr zu bezahlen.
Damit ist das Problem nicht erledigt. Eine niedrigere durchschnittliche Vergütung kann wirtschaftliche Anreize verändern. Praxen können zurückhaltender werden, zusätzliche GKV-Leistungen anzubieten. Genau dieses Risiko muss man sehen. Fachlich falsch ist aber die Behauptung, Budgetierung bedeute zwangsläufig eine mathematische Eins-zu-eins-Streichung von Therapieplätzen.
Auch Ihr Hinweis auf Selbstzahlerinnen, Selbstzahler sowie Privatpatientinnen und Privatpatienten beschreibt ein mögliches Ausweichverhalten einzelner Praxen. Dieses Risiko sollte nicht kleingeredet werden. Daraus folgt aber noch nicht, dass jeder Budgetierungsmechanismus automatisch zu einem entsprechenden Verlust an GKV-Behandlungsplätzen führt. Entscheidend sind die Höhe des Gesamtvolumens, die regionale Honorarverteilung, mögliche Schutzmechanismen für versorgungsrelevante Leistungen und die Frage, ob zusätzliche Leistungen nur geringer bewertet oder tatsächlich unattraktiv werden.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen dem Gesetzentwurf und der bereits beschlossenen Absenkung der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 Prozent. Diese Entscheidung wurde nicht vom Bundestag getroffen, sondern vom Erweiterten Bewertungsausschuss nach gescheiterten Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband. Die KBV kritisiert diese Entscheidung scharf und verweist zugleich darauf, dass neben der Absenkung auch Strukturzuschläge angehoben wurden. Diese Vorgänge müssen in der öffentlichen Debatte sauber getrennt werden. (KBV - Startseite)
Die finanzielle Ausgangslage der gesetzlichen Krankenversicherung ist dennoch real. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verweist auf ein Defizit von knapp 10 Milliarden Euro im Jahr 2024, eine Deckungslücke von rund 15 Milliarden Euro im Jahr 2027 und ein mögliches Anwachsen auf rund 40 Milliarden Euro bis 2030, wenn keine strukturellen Maßnahmen ergriffen werden. Die Ausgaben steigen nach Darstellung des Entwurfs deutlich schneller als die beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Entwicklung kann die Politik nicht ignorieren. (BMG)
Deshalb bleibt meine Position differenziert. Psychotherapeutische Versorgung muss verlässlich bleiben. Wirtschaftliche Fehlanreize, die zulasten gesetzlich Versicherter gehen könnten, müssen im parlamentarischen Verfahren ernsthaft geprüft werden. Zugleich ist es nicht fachlich sauber, jede Begrenzung der Ausgabendynamik sofort mit einem automatischen Wegfall von Therapieplätzen gleichzusetzen.
Die Sorge ist nachvollziehbar. Die absolute Schlussfolgerung ist es nicht. Die Aufgabe des Gesetzgebers besteht darin, Beitragsstabilität, Versorgungssicherheit und faire Vergütung so zusammenzubringen, dass psychisch erkrankte Menschen weiterhin Zugang zu notwendiger Behandlung haben und das solidarisch finanzierte System zugleich bezahlbar bleibt.
