Wie können Sie die Sorgen vor einer faktischen Begrenzung psychotherapeutischer Leistungen als „überzogen“ darstellen, wenn Sie gleichzeitig selbst einräumen, dass die konkrete Honorarverteilung erst später durch die KVen geregelt wird
und die tatsächlichen Auswirkungen derzeit gar nicht abschließend bezifferbar sind?
Kritisiert wird ja gerade nicht ein offizielles „Therapieverbot“, sondern das Risiko, dass voll ausgelastete Praxen bei begrenzter oder unsicherer Vergütung künftig schlicht nicht mehr bereit sein werden, zusätzliche GKV-Leistungen im bisherigen Umfang anzubieten. Es geht hier nicht um „können“, sondern um „wollen“ — insbesondere bei steigender Inflation und bereits heute vergleichsweise niedrigen Netto-Einkünften psychotherapeutischer Praxen laut Zi-Panel, dessen Daten direkt aus den Praxen selbst stammen.
Warum verweisen Sie stattdessen wiederholt auf statistische Durchschnittswerte oder unklare Schätzungen der GKVen? Und wie erklären Sie konkret die immer wieder genannten angeblichen Bruttoeinkünfte von 190.000 €? Klären Sie mich auf: Welche Leistungen müsste ich erbringen, um solch ein Einkommen zu erzielen. Das meine ich durchaus ernst.
Ich stelle zunächst klar, was ich mit „überzogen“ gemeint habe. Überzogen ist nicht die Sorge, dass Honorarregeln wirtschaftliche Anreize setzen können. Diese Sorge ist legitim und muss im parlamentarischen Verfahren geprüft werden. Überzogen ist aber die Darstellung, der Gesetzentwurf führe automatisch zu einem Therapieverbot, zu einer festen Obergrenze für Behandlungen oder dazu, dass Patientinnen und Patienten laufende notwendige Therapien nicht mehr erhalten könnten. Das ist nicht Gegenstand der Regelung.
Richtig ist, dass die konkrete Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung nicht im Bundestag für jede einzelne Praxis festgelegt wird. Sie erfolgt über die Selbstverwaltung und die Kassenärztlichen Vereinigungen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede noch offene Detailfrage als Beleg für eine faktische Leistungsbegrenzung gewertet werden kann. Zwischen einem zu beobachtenden Risiko und einer bereits feststehenden Versorgungseinschränkung besteht ein Unterschied. Genau an dieser Stelle muss sauber argumentiert werden.
Der Gesetzentwurf streicht nicht die Richtlinientherapie als solche. Er streicht insbesondere gesetzlich vorgegebene Zuschläge auf bestimmte psychotherapeutische Leistungen im ersten Therapieblock einer neuen Kurzzeittherapie. Außerdem sollen bestimmte extrabudgetäre Sondervergütungen, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz eingeführt wurden, wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt werden. Das ist gesundheitspolitisch nicht dasselbe wie eine Begrenzung der Zahl psychotherapeutischer Behandlungen.
Ich bestreite nicht, dass Honorarverteilung praktische Folgen haben kann. Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung ihre Honorarverteilung so ausgestalten würde, dass notwendige Versorgung wirtschaftlich unattraktiv wird, wäre das ein Problem. Dann müsste genau dort nachgesteuert werden. Daraus folgt aber nicht, dass jede Form von Ausgabensteuerung unzulässig ist. Die gesetzliche Krankenversicherung steht finanziell massiv unter Druck. Weitere Beitragssatzsteigerungen belasten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Rentnerinnen und Rentner sowie Familien. Deshalb müssen auch Vergütungsregelungen daraufhin überprüft werden, ob sie zielgenau wirken oder Fehlanreize setzen.
Zum Zi-Praxis-Panel. Ich halte diese Daten nicht für „Makulatur“. Im Gegenteil. Sie sind ein wichtiger empirischer Baustein, weil sie die tatsächliche wirtschaftliche Lage von Praxen abbilden. Nach den Zi-Daten lagen psychotherapeutische Praxen 2023 im Mittel bei rund 125.774 Euro Einnahmen je Inhaberin beziehungsweise Inhaber, rund 36.304 Euro Praxisaufwendungen und rund 89.470 Euro Jahresüberschuss. Dieser Jahresüberschuss ist aber nicht das private Netto-Einkommen. Davon gehen insbesondere Einkommensteuer, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Altersvorsorge und weitere private Absicherungen ab.
Gleichzeitig muss man die Zi-Daten korrekt einordnen. Sie beschreiben die tatsächliche durchschnittliche Praxisrealität, also auch Praxen mit hälftigem oder reduziertem Versorgungsauftrag, unterschiedliche Arbeitsumfänge, unterschiedliche regionale Strukturen und unterschiedliche Praxisorganisationen. Sie beantworten nicht allein die Frage, welches Honorar bei rechnerischer Vollauslastung möglich ist. Genau deshalb ist es falsch, die Zi-Durchschnittswerte gegen die Vollauslastungsrechnung auszuspielen, als müsse nur eine Seite richtig sein. Beide Zahlen beschreiben unterschiedliche Dinge.
Die oft genannten rund 190.000 Euro sind keine Aussage darüber, dass jede Psychotherapeutin und jeder Psychotherapeut tatsächlich 190.000 Euro verdient. Es handelt sich auch nicht um ein Netto-Einkommen. Gemeint ist eine rechnerische Größe bei Vollauslastung. Die zugrunde gelegte Vollauslastungshypothese geht von 36 Gesprächsleistungen pro Woche in 43 Arbeitswochen aus. Bei einem Honorar von 114,54 Euro je Stunde ergibt das rechnerisch rund 177.000 Euro. Hinzu kommen je nach Leistung und Auslastung Strukturzuschläge beziehungsweise höher bewertete Leistungen, etwa in der Gruppentherapie. So kommt die Größenordnung von über 190.000 Euro zustande.
Wer diese Zahl nennt, muss daher ebenso klar sagen, was sie nicht bedeutet. Sie bedeutet nicht, dass eine durchschnittliche Praxis diesen Betrag tatsächlich erzielt. Sie bedeutet nicht, dass daraus 190.000 Euro verfügbares Einkommen werden. Sie bedeutet nicht, dass Ausbildungskosten, Kredite, Miete, Verwaltung, Krankheit, Urlaub oder private Vorsorge verschwinden. Sie zeigt nur, dass bei Vollauslastung weiterhin ein relevantes Honorarvolumen möglich ist.
Meine Position ist deshalb differenziert. Ja, die Sorgen einzelner Praxen müssen ernst genommen werden. Ja, die konkrete Honorarverteilung muss so ausgestaltet werden, dass notwendige Versorgung nicht gefährdet wird. Nein, aus dem Gesetzentwurf folgt kein Therapieverbot und keine gesetzliche Wochenobergrenze. Und nein, Einzelbeispiele oder Maximalbefürchtungen ersetzen keine belastbare Bewertung der Systemwirkung.
Entscheidend ist, dass Patientinnen und Patienten mit schwerem und dringendem Behandlungsbedarf verlässlich Zugang zur Versorgung haben. Dafür brauchen wir nicht nur Geld, sondern auch bessere Steuerung, Transparenz über tatsächliche Kapazitäten und eine Honorarordnung, die Versorgung nicht verzerrt. Genau daran muss im weiteren Verfahren gearbeitet werden.
Zur Einordnung:
Das Zi-Praxis-Panel erhebt Praxisdaten, Finanzdaten und Arbeitszeiten und führt Befragungsdaten pseudonymisiert mit KV-Abrechnungsdaten zusammen. Für Psychotherapie weist der Zi-Jahresbericht 2023 im Mittel 125.774 Euro Einnahmen je Inhaberin beziehungsweise Inhaber, 36.304 Euro Aufwendungen und 89.470 Euro Jahresüberschuss aus. Das ist kein Netto-Einkommen. Die Zahl von über 190.000 Euro stammt aus der BSG-Vollauslastungshypothese mit 36 Gesprächsleistungen pro Woche in 43 Wochen. Bei 114,54 Euro je Stunde ergibt das rechnerisch rund 177.308 Euro, zuzüglich möglicher Strukturzuschläge und gegebenenfalls höher vergüteter Leistungen.
