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Wie wird die Alternative zu Psychotherapie im Kassensystem aussehen? Wer soll die Steuerung übernehmen? Welche Kriterien sollen gelten?

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Simone Borchardt
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Frage von Christoph S. •

Wie wird die Alternative zu Psychotherapie im Kassensystem aussehen? Wer soll die Steuerung übernehmen? Welche Kriterien sollen gelten?

Sehr geehrte Frau Borchardt, wenn ich Sie richtig verstehe sehen Sie in der Psychotherapie eher ein Steuerungsproblem von Patienten, als ein Kapazitätsproblem. Wie sind denn Ihre Ideen wer die Steuerung der Patienten übernehmen soll? Nach welchen Kriterien sollen diese Ihrer Meinung nach selektiert werden? Und was soll Ihrer Meinung nach mit Patienten passieren, die aus Sicht dieser Steuerungsinstanz nicht zu den am schwersten beeinträchtigten Patienten gehören? Und am Ende noch ein sehr zugespitzter Vergleich "Ist das nicht so, als würde man nur noch Menschen mit Krebs im Endstadium zum Onkologen schicken? Klar man da noch behandeln, aber eine frühere Behandlung ist für den Krankheitsverlauf deutlich günstiger". Viele Grüße, Christoph S.

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Antwort von CDU

Ihre Frage beruht auf einer falschen Ausgangsthese. Es soll weder eine „Alternative zur Psychotherapie“ geschaffen noch eine Stelle eingerichtet werden, die Versicherte aus der Behandlung aussortiert. Der Bundestag hat die Psychotherapie nicht als Kassenleistung eingeschränkt. Geändert wird ab 2027 vor allem die Vergütungssystematik.

Psychotherapeutische Leistungen werden künftig grundsätzlich wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einbezogen. Damit gelten für psychotherapeutische Praxen wieder vergleichbare finanzielle Rahmenbedingungen wie für andere Leistungserbringer innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Psychotherapeuten sind keine Fachärzte, nehmen aber mit einem eigenständigen gesetzlichen Versorgungsauftrag an diesem System teil. Eine Vergütung innerhalb der Gesamtvergütung ist daher weder ungewöhnlich noch medizinisch minderwertig.

Auch bei Fachärzten folgt aus einer budgetierten Vergütung nicht, dass nur die schwersten Erkrankungen behandelt werden dürfen. Einzelne besonders förderungswürdige Leistungen können weiterhin außerhalb der Gesamtvergütung vergütet werden. Die derzeit verbreitete Darstellung, die Rückführung in die reguläre Vergütung bedeute einen Ausschluss leichter oder beginnender Erkrankungen, ist deshalb irreführend.

Hier werden der Leistungsanspruch der Versicherten, die medizinische Dringlichkeit und die Vergütung der Praxis miteinander vermischt. Der Anspruch auf eine medizinisch notwendige Psychotherapie bleibt bestehen. Die Frage, ob eine Leistung extrabudgetär oder innerhalb der Gesamtvergütung bezahlt wird, entscheidet nicht darüber, ob ein Patient behandelt werden darf.

Die medizinische Einordnung bleibt Aufgabe der dafür qualifizierten Behandler. Bereits heute dient die psychotherapeutische Sprechstunde dazu, Beschwerden diagnostisch zu bewerten und den geeigneten Versorgungsweg festzustellen. Hausärzte können körperliche Ursachen abklären und die Gesamtbehandlung koordinieren. Bei besonderer Dringlichkeit bestehen zudem Vermittlungswege über die Terminservicestellen.

Eine Krankenkasse oder politische Behörde soll nicht darüber entscheiden, wer psychotherapeutisch behandelt wird. Maßgeblich bleiben die medizinische Indikation und die fachliche Entscheidung im konkreten Fall. Eine Priorisierung betrifft nur die Reihenfolge bei begrenzten Kapazitäten. Sie beseitigt nicht den Anspruch anderer Patienten.

Die endgültigen Kriterien für dringliche Fälle sind noch auszugestalten. Dabei müssen akute Gefährdungen, erhebliche Einschränkungen der Lebensführung und das Risiko einer Verschlechterung berücksichtigt werden. Auch eine drohende Chronifizierung kann eine schnelle Behandlung rechtfertigen. Für schwer psychisch erkrankte Menschen und dringliche Fälle sollen besondere Vergütungsregelungen bestehen.

Patienten, die nicht zur dringlichsten Gruppe gehören, werden deshalb nicht aus dem System ausgeschlossen. Für sie bleiben die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung, Kurzzeittherapie und bei entsprechender Indikation auch eine längerfristige Therapie verfügbar. Diese Leistungen werden künftig lediglich grundsätzlich aus der Gesamtvergütung finanziert.

Auch Ihr Vergleich mit der Onkologie trägt nicht. Selbstverständlich soll eine psychische Erkrankung nicht erst behandelt werden, wenn sie bereits schwer oder chronisch geworden ist. In der gesamten medizinischen Versorgung wird zwischen sofortigem und planbarem Behandlungsbedarf unterschieden. Daraus folgt kein Ausschluss weniger schwer erkrankter Menschen.

Die Psychotherapie bleibt Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beschlossene Änderung beendet vor allem eine vergütungsrechtliche Sonderstellung. Aus dieser Änderung einen Wegfall der Versorgung oder eine politische Auswahl behandlungswürdiger Patienten abzuleiten, entspricht nicht dem Inhalt der Entscheidung.

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