Wurde im Gesetzgebungsverfahren eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, die den ROI der AU-Regelung mit dem ROI einer Investition in psychotherapeutische Versorgung vergleicht? Wenn nein warum nicht?
Sie schreiben, die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen und die AU-Nachweispflicht beträfen „unterschiedliche Regelungsbereiche" und darin liege „keine kognitive Dissonanz".
Beide Maßnahmen betreffen aber dasselbe GKV-Budget. Beide betreffen dieselbe knappe Ressource — ärztliche und therapeutische Kapazität. Und beide betreffen dasselbe Ziel — die Senkung von Fehlzeiten.
Psychotherapie hat einen nachgewiesenen Return on Investment: Die BPtK und die DPtV haben wiederholt belegt, dass psychotherapeutische Behandlung die Arbeitsfähigkeit wiederherstellt, AU-Tage reduziert und Frühverrentung verhindert. Die AU ab Tag 1 dokumentiert Krankheit. Psychotherapie behandelt sie. Der Staat investiert mit der AU-Regelung in Kontrolle — und kürzt gleichzeitig bei der Behandlung, die Fehlzeiten tatsächlich senkt.
Ihre Gegenüberstellung setzt voraus, dass die AU-Regelung und die psychotherapeutische Versorgung wie zwei alternative Investitionen behandelt werden müssten. Genau darin liegt der Fehler.
Die AU-Regelung dient dem Nachweis einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Psychotherapie dient der Behandlung einer Erkrankung. Beide Bereiche können Auswirkungen auf Fehlzeiten haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie denselben Zweck erfüllen oder unmittelbar gegeneinander aufgerechnet werden können.
Sie leiten aus dieser selbst gesetzten Vergleichsebene anschließend ein Versäumnis des Gesetzgebers ab. Das überzeugt nicht. Der Umstand, dass zwei Regelungen im selben Gesetz stehen und finanzielle Folgen für die GKV haben, begründet noch keine Pflicht zu einer gemeinsamen Return-on-Investment-Berechnung.
Auch der Hinweis auf den wirtschaftlichen Nutzen psychotherapeutischer Behandlung greift zu kurz. Dass Psychotherapie Arbeitsfähigkeit wiederherstellen und Folgekosten verringern kann, ist unbestritten. Daraus folgt aber nicht, dass jede bestehende Vergütungsregel unverändert bleiben muss. Der medizinische Nutzen einer Behandlung und die Ausgestaltung ihrer Vergütung sind zwei verschiedene Fragen.
Hinzu kommt, dass ein seriöser ROI-Vergleich eine einheitliche Berechnungsgrundlage voraussetzen würde. Kosten und Einsparungen entstehen hier jedoch bei unterschiedlichen Akteuren. Neben der GKV sind unter anderem Arbeitgeber und andere Sozialversicherungsträger betroffen. Wer diese Ebenen vermischt, erhält keine belastbare Kennzahl.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde auf Grundlage anderer Daten gerechnet. Bewertet wurden die Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist der maßgebliche Rahmen für die finanzielle Folgenabschätzung eines solchen Gesetzes.
Der Gesetzgeber kann dagegen nicht jede einzelne Praxisstruktur oder jede betriebliche Kennzahl abbilden. Er setzt allgemeine Regeln für das Gesamtsystem. Eine kaufmännische Einzelbetrachtung jeder denkbaren Praxiskonstellation ist weder möglich noch der richtige Maßstab.
Aus dem Fehlen der von Ihnen geforderten Vergleichsrechnung folgt daher kein Versäumnis. Es folgt lediglich, dass der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Instrumente nicht in eine künstliche betriebswirtschaftliche Gegenüberstellung gezwungen hat.
