Frage an Sören Pellmann bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik

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Sören Pellmann
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Frage von Manuel S. •

Frage an Sören Pellmann von Manuel S. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik

Sehr geehrter Herr Sören Pellmann,
Ist der BND nach des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet Auskunft zu geben? Nach meiner Meinung sollte der Geheimdienst transparenter werden. Ist es so, dass der Geheimdienst des BND muss nicht nur Informationen mit Umweltbezug grundsätzlich herausgeben. Er muss auch Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung unterstützen?

Der BND gibt nämlich im Gegensatz zu anderen Behörden keine Verzeichnisse über bei ihm vorliegende Umweltinformationen heraus. Anträge sind dementsprechend schwierig: Wer nicht weiß, was der Geheimdienst hat, kann schwer spezifische Informationen anfragen. Im Bereich der Umweltinformationen gibt es anders als im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes keine Ausnahme für den BND?

Mit freundlichen Grüßen
M. S.

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Sehr geehrter Herr Schnackertz,

tatsächlich ist der BND nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu keinerlei Auskünften verpflichtet: § 3 Nr. 8 IFG sieht ausdrücklich vor, dass gegenüber den Geheimdiensten des Bundes keine Auskunftsansprüche bestehen. Diese sog. Bereichsausnahme ist schon oft und zu recht kritisiert worden, zumal wenn es sich um historische Dokumente handelt oder das US-Pendant Freedom of Information Act (FOIA), das eine generelle Ausnahme für die Geheimdienste nicht kennt, als Vergleichsmaßstab herangezogen wird.

Im Falle des Umweltinformationsgesetz (UIG) allerdings besteht eine Bereichsausnahme nicht. Sofern Umweltinformationen betroffen sind, können demnach entsprechende Anfragen auch an den BND gerichtet werden. In der Praxis sind dem jedoch - Sie deuten es ja bereits an - einige Hürden in den Weg gelegt: § 8 Abs 1 Nr. 1 UIG bspw. erlaubt die Herausgabe von Informationen zu verweigern, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit erwarten ließe. Mit dieser Formel kann grundsätzlich jedes Auskunftsersuchen von Seiten der Geheimdienste unterlaufen werden, sodass einzig der Klageweg offen stünde. Auch das ist sicherlich keine befriedigende Lösung.

Mit freundlichen Grüßen

Sören Pellmann

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