Wie rechtfertigen Sie die dauerhafte Besteuerung von Kryptowährungen gegenüber weiterhin steuerfreiem Anlagegold? Wie ist das mit Art. 3 GG vereinbar und werden Verluste voll verrechenbar sein?
Nach geltendem Recht werden Kryptowährungen im Privatvermögen wie Anlagegold nach § 23 EStG behandelt. Gewinne sind nach einer Haltedauer von über einem Jahr grundsätzlich steuerfrei. Nun soll ausschließlich für Kryptowährungen die Haltefrist entfallen und jede Wertsteigerung dauerhaft besteuert werden, während Anlagegold weiterhin nach einem Jahr steuerfrei bleiben soll.
Hinsichtlich des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) bestehen bei diesem Vorhaben verfassungsrechtliche Bedenken. Beide Vermögenswerte erzielen keine laufenden Erträge (wie Zinsen oder Dividenden) und wurden bislang steuerlich vergleichbar behandelt. Welche objektive, sachliche Rechtfertigung gibt es für diese Ungleichbehandlung?
Zudem stellt sich die Frage der Symmetrie: Falls Kryptowährungen künftig als Kapitalvermögen besteuert werden, werden Verluste dann auch vollumfänglich mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechenbar sein? Andernfalls entstünde eine massive steuerliche Benachteiligung der Anleger.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht zur einjährigen Haltefrist für Kryptowährungen. Aus unserer grünen Sicht weist das deutsche Steuerrecht im Bereich der Kryptowerte eine Gerechtigkeitslücke auf, die sich über die Jahre herausgebildet hat und aus unserer Sicht einer Korrektur bedarf. Wir sind der festen Überzeugung, dass es eine Gerechtigkeitslücke darstellt, wenn andere Einkunftsquellen und Gewinne aus anderen Anlagegütern stets versteuert werden müssen, während Kryptogewinne nach nur einem Jahr vollständig steuerfrei bleiben. Diese bestehende Regelung bietet zum einen Spielraum für Gestaltungen, mit denen sich die Steuerpflicht gezielt umgehen lässt, und vertieft zum anderen die ohnehin bestehende Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten im deutschen Steuerrecht. Sie setzt damit verzerrende Anreize für unproduktive Investitionen und reiht sich in eine Reihe von Gerechtigkeitslücken im deutschen Steuersystem ein.
Wir Grüne wollen diese Gerechtigkeitslücke schließen. Dazu haben wir vor einigen Wochen einen eigenen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/5752, https://dserver.bundestag.de/btd/21/057/2105752.pdf <https://dserver.bundestag.de/btd/21/057/2105752.pdf> ). Darin fordern wir ausdrücklich, dass die neuen Regeln nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 erworben oder geschaffen wurden. Bestände, die vor diesem Zeitpunkt angeschafft wurden und bei denen die Einjahresfrist bereits abgelaufen ist, sind von der Neuregelung schon aus diesem Grund nicht betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die bloße Hoffnung auf künftige steuerfreie Veräußerungsgewinne keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition begründet.
Wir Grüne teilen nicht die Auffassung, dass eine unterschiedliche Behandlung von Kryptowerten gegenüber z.B. Gold verfassungsrechtlich problematisch ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Differenzierung, sondern nur willkürliche Differenzierung. Kryptowerte unterscheiden sich von den übrigen unter § 23 EStG fallenden Wirtschaftsgütern wie Gold durch strukturell andersartige Eigenschaften: extreme Volatilität, einen faktisch kaum vorhandenen Nutzen als Zahlungsmittel im Alltag sowie das Entstehen systemischer Risiken, wie sie bei physischem Gold, Antiquitäten oder historischen Fahrzeugen in vergleichbarem Maß nicht auftreten. Diese sachlichen Unterschiede sind dazu geeignet, eine differenzierte steuerliche Behandlung zu begründen. Es handelt sich nicht um eine willkürliche Sonderbehandlung, sondern um eine systemkonforme Fortentwicklung der bereits im geltenden § 23 EStG angelegten Differenzierungslogik, die etwa mit der zehnjährigen Frist für als Einkunftsquelle genutzte Wirtschaftsgüter bereits ähnliche Abstufungen kennt.
Unser grünes Ziel ist echte Steuergerechtigkeit zwischen den Anlageklassen sowie eine konsequente Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dafür ist die vollständige Abschaffung der Sonderfrist der einzig konsequente Schritt.
Auch, wenn Sie unsere Sicht nicht teilen, hoffe ich, dass Sie sie zumindest nachvollziehen können.
Alles Gute weiterhin für Sie!
Herzliche Grüße
Stefan Schmidt
