Wodurch hat der unterlegenen Kläger in WEG-Beschlussanfechtungsverfahren, Anspruch, dass durch die Eigentümergemeinschaft den überwiegenden Teil der Prozesskosten übernommen wird?

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Stephan Mayer
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Frage von Franz M. •

Wodurch hat der unterlegenen Kläger in WEG-Beschlussanfechtungsverfahren, Anspruch, dass durch die Eigentümergemeinschaft den überwiegenden Teil der Prozesskosten übernommen wird?

Sehr geehrter Herr Mayer,

in ihrer späten Antwort vom 04.07.2024 äußerten sie, dass

„im umgekehrten Fall auch dazu, dass dem unterlegenen Kläger durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der vermutlich überwiegende Teil der Prozesskosten in gleicher Weise übernommen und querfinanziert werden.“

Wenn ich als Kläger ein WEG-Beschlussanfechtungsverfahren verloren habe, wäre ich dann berechtigt die Prozesskosten der Eigentümergemeinschaft in Rechnung zu stellen und wäre die Eigentümergemeinschaft verpflichtet mir die Prozesskosten zu erstatten? Müsste dann der Gesamte Prozessrechnungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung auf alle Eigentümer umgelegt werden? Auf welchen WEG-Paragraphen kann ich mich dazu berufen?

Mit freundlichen Grüßen,

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CSU

Sehr geehrter Herr M.,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Rückfrage vom 07. Juli 2024 zu meiner Antwort vom 4 Juli 2024, die ich sehr gerne beantworten möchte. 

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welcher nach § 18 Absatz 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist, gehört sowohl der unterlegene wie auch der obsiegende Kläger an. 

§16 Abs 2 WEG regelt die Kosten der Gemeinschaft, insbesondere deren Verwaltungskosten. §16 Abs 2 Satz 2 legt zusätzlich dar, dass „Die Wohnungseigentümer (…) für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen“ können. Es liegt daher im Ermessen der Gemeinschaft der Eigentümer, ihr Binnenverhältnis abweichend zum §16 Abs 2 Satz 1 WEG zu regeln. Ich möchte in dieser Hinsicht nochmals auf meine vorige Antwort verweisen.

Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass ich in dieser Sache neben dieser allgemeinen Beantwortung Ihrer Frage keine eingehende Rechtsberatung leiste. Für den konkreten Einzelfall erlaube ich mir, Sie auf den Rechtsbeistand Ihrer Wahl zu verweisen.

Ich stehe Ihnen bei eventuellen, allgemeinen Rückfragen jederzeit sehr gerne persönlich zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Mayer

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